Frau hält lächelnd ein Magazin in Händen © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Neue Vergütung von SaN-Behandlungsfällen

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

gute Nachricht für SaN-Partnerpraxen: Für SaN-Fälle, die Ihnen über IVENA zugewiesen werden, gilt in den Quartalen 3 und 4 des Jahres 2026 die Vergütung nach dem TSS-Akutfall.

Sie können hier also die Vergütung des TSS-Akutfalls mit einem 200-prozentigen Aufschlag erhalten.

Wichtig für die Abrechnung

Kennzeichnen Sie wie bisher jeden SaN-Fall immer mit der GOP 99112 und tragen Sie die in IVENA übergebene Masterfall-ID in das zugehörige Begründungsfeld ein. Behandeln Sie eine Patientin oder einen Patienten, der Ihnen im Rahmen des SaN-Projektes über IVENA zugewiesen wurde, noch am selben Tag, wird Ihnen der Fall durch die KVH als TSS-Akutfall angerechnet.

Für diese Fälle erhalten Sie einen 200-prozentigen Aufschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale.

Warum ist das wichtig?

Die KVH hat mit den Krankenkassen für die Quartale 3 und 4 eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Deshalb erhalten Partnerpraxen für die über IVENA im Rahmen von SaN zugewiesenen ambulanten Notfallpatientinnen und -patienten in diesem Zeitraum die bessere Vergütung nach der Regelung zum TSS-Akutfall. Bitte achten Sie daher bei der Abrechnung unbedingt auf die korrekte Kennzeichnung.

Sie erhalten den Differenzbetrag dieser Zuschläge jeweils nach der Restzahlung für das jeweilige Quartal.

Mit besten kollegialen Grüßen, Ihr

Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender

zuletzt aktualisiert am: 08.09.2026

An alle SaN-Partnerpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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