Frau hält lächelnd ein Magazin in Händen © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Hausarztvermittlungsfälle korrekt einsetzen und abrechnen

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir kommen heute mit einem Thema auf Sie zu, das offenbar in einigen Praxen in einer Weise gelebt wird, die so nicht akzeptabel ist. Es geht um den Hausarztvermittlungsfall, der den zusätzlichen Aufwand in den Praxen bei der Vermittlung eines dringenden Termins beim Facharzt (oder Psychotherapeuten) vergüten soll. Diese Regelung, die politisch hart erkämpft werden musste und die wir bisher gegen alle Sparreflexe der Politik verteidigen konnten, ist gut und wichtig.

Umso problematischer ist es, wenn Fehlverhalten diese substantiell gefährdet. Denn sie bildet das Prinzip „zusätzliches Geld für zusätzlichen Aufwand“, das bekanntlich an den wenigsten Stellen des EBM gilt, angemessen ab.

Mit einem Missbrauch dieser für uns Praxen positiven Regelung erweisen wir dem genannten Prinzip und damit uns allen einen Bärendienst. Und ein Missbrauch liegt dann vor, wenn Patienten aus Facharztpraxen in Hausarztpraxen zurückgeschickt werden mit der Anweisung, sich von dort eine Überweisung für einen Hausarztvermittlungsfall ausstellen zu lassen. Ein Hausarztvermittlungsfall besteht nur dann, wenn vom Hausarzt eine dringende Behandlungsnotwendigkeit (innerhalb von vier Tagen) beim Facharzt gesehen und entsprechend bescheinigt wird. Eine Anforderung der Hausarztvermittlung durch den Facharzt ist also nicht möglich.

Ebenso dürfen Patienten weder unter Druck gesetzt werden, noch darf die Behandlung an das Vorliegen einer Hausarztvermittlung gekoppelt oder gar in einem solchen Fall mit der Kostenerstattung „gedroht“ werden.

Genauso wenig entspricht es den Vorgaben, Hausärzte dazu zu drängen, Überweisungen im Nachhinein in Hausarztvermittlungsfälle „umzuwidmen“, weil die vergebenen Termine mit den „neuen“ Überweisungen besser in die Fristen (vier Tagesfenster) passen und so eine höhere Vergütung angestrebt wird.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben jedes Verständnis für die angespannte Situation in den Praxen, die fordernden Patienten und das Dilemma bei den Honoraren. Und trotzdem gilt es, die vertragsärztlichen Pflichten auch in dem geschilderten Kontext zu beachten und diese unzulässige Praxis sofort einzustellen.

Bitte verstehen Sie dieses Schreiben als entsprechende Aufforderung dazu. Was beim Hausarztvermittlungsfall zu beachten ist, finden Sie auf unserer Website.

Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre

Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender

Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender

zuletzt aktualisiert am: 30.10.2025

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