ePA- und TSVG-Vergütung bleibt bis zum Jahresende erhalten
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir hatten Sie vor ca. drei Wochen darüber informiert, dass es rund um verschiedene Zuschläge (ePA-Erstbefüllung GOP 01648 sowie Aktualisierung der ePA GOP 01647/01431, Zuschläge bei Terminvermittlung) Unstimmigkeiten darüber gab, ab wann diese Zuschläge aufgrund des aktuellen Spargesetzes wegfallen.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat dazu nun in dieser Woche getagt und Klarheit geschaffen. Erfreulicherweise hat sich der EBA dabei der Argumentation der KBV angeschlossen.
Damit
- kann die Erstbefüllung der ePA (GOP 01648) sowie die Aktualisierung der ePA (GOP 01647/01431) bis zum 31.12.26 abgerechnet und vergütet werden.
- erhalten alle Praxen bis zum 31.12.26 weiterhin die Zuschläge zur Terminvermittlung, die durch das TSVG 2019 eingeführt worden waren. Der GKV-Spitzenverband hatte gefordert, dass Fachärztinnen und Fachärzte bereits ab dem vierten Quartal keinen Zuschlag zur Grundpauschale erhalten sollten, wenn ein Behandlungstermin durch die Terminservicestelle oder einen Hausarzt oder eine Hausärztin vermittelt wird. Gleiches gilt für Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte (GOP 03010/ 04010).
Dies ändert allerdings nichts daran, dass die genannten Zuschläge – wie weitere andere auch – ab dem 1. Januar 2027 der Vergangenheit angehören werden. Wir werden Sie weiterhin über aktuelle Veränderungen informieren.
Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre
Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender
Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender
An alle Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen
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