Eine Frau lächelt in die Kamera, während sie ein Magazin in den Händen hält. © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

EHV: Anlagen zu §3a der Grundsätze der GEHV

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) hat in ihren Sitzungen vom 6. März 2021 und 29. Mai 2021 Änderungen der GEHV beschlossen und mit Schreiben vom 15.Dezember 2021 nebst Anlagen bezüglich der Berücksichtigung von Praxiskosten veröffentlicht. Die darin ausgewiesenen Arztgruppen und Kosten werden gemäß §3a Abs. 3 GEHV gültig ab 1. Januar 2022 spätestens alle drei Jahre daraufhin überprüft, ob sie dem Grunde und der Höhe nach noch angemessen sind. Hierbei wurde festgestellt, dass Änderungen der zugrundeliegenden Datenbasis eine Aktualisierung erfordern.

Bei dieser Datenbasis handelt es sich um das Praxis-Panel des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI), die von der Vertreterversammlung als geeignete Datengrundlage beschlossen wurde.

Das ZI ist ein Forschungsinstitut in der Rechtsform einer Stiftung des bürgerlichen Rechts. Träger der Stiftung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Seit dem Jahr 2010 erhebt das ZI im Rahmen des ZI-Praxis-Panels jährlich umfangreiche Daten zur wirtschaftlichen Situation und Rahmenbedingungen in den Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Zusätzlich zu den öffentlich zugänglichen Jahresberichten stellt das ZI seinen Trägern jährlich in Form von Regionsberichten regionalisierte Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

Auf Anfrage erstellt das ZI-Praxis-Panel für seine Träger zudem Sonderauswertungen zu spezifischen Themen beziehungsweise Fragestellungen, die auch der KVH zur Verfügung gestellt wurden

In Umsetzung des Urteils vom Bundessozialgericht vom 11. Dezember 2019 zu Az.: B 6 KA 12/18 R findet die Berücksichtigung besonderer Kosten regelhaft seit dem 3. Quartal 2021 statt. Hierfür werden Daten des ZI der EHV-relevanten Fachgruppen im Versorgungsraum Süd in einem Drei-Jahreszeitraum (2016 bis 2018) gebündelt, um ein repräsentatives Bild über die Kosten der einzelnen Fachgruppen zu erhalten. Das nähere Vorgehen ist in §3a GEHV geregelt. Ferner waren durch das oben genannte Gerichtsurteil auch die Fassungen der GEHV rückwirkend mit Gültigkeit ab dem 1.Juli 2012 zu ändern und offene Widerspruchs- und Klageverfahren neu zu bescheiden. Für die Abwicklung anhängiger Verfahren sind analog dazu die ZI-Daten in einer Jahresbetrachtung heranzuziehen. Sofern für eine EHV-pflichtige Arztgruppe keine oder keine ausreichenden Daten aus der Datengrundlage zu entnehmen sind, wird sie einer anderen Arztgruppe mit ausreichender Datengrundlage zugeordnet, mit der sie am ehesten vergleichbar ist, vgl. § 3a Abs. 2 GEHV (sofern eine Vergleichbarkeit gegeben ist).

Für die künftige Berücksichtigung der Praxiskosten hat die Vertreterversammlung der KVH in ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2023 beschlossen, die Auswertungen aus dem ZI-Praxis-Panel weiterhin als geeignete Datengrundlage zu verwenden. Die Anlage zu § 3a GEHV – besondere Kosten – gültig ab dem Kalenderjahr 2024, die auf Basis der Daten des ZI aus dem Drei-Jahreszeitraum 2019 bis 2021 ermittelt wurden, findet erstmals mit der Abrechnung des 1. Quartals 2024 Anwendung. 

Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre

Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender

Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender

zuletzt aktualisiert am: 22.12.2023

An alle ärztlichen Mitglieder der KVH 

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Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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