Zervix-Zytologie
Die Zytologie bezeichnet die Lehre vom Aufbau der Zelle und ihrer Funktionen. Vom Gebärmutterhals gewonnene Abstriche (PAP-Abstrich, PAP-Test) können mikroskopisch beurteilt werden. So lassen sich Dysplasien (Krebsvorstufen) an Zellen erkennen, noch Jahre bevor sie bösartig entarten. Ursache für die Zellveränderungen ist die Infektion mit dem Humanen Papillomavirus (HPV).
Das organisierte Programm (oKFE) für die Früherkennung von Zervixkarzinomen ist zum Januar 2020 gestartet. Deshalb wurden die zytologischen Untersuchungen neu in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen: Gebührenordnungspositionen (GOP) 01762, 01766 sowie 19318. Diese Leistungen sind genehmigungspflichtig; die Genehmigung können Mitglieder bei der KVH beantragen. Ärzte mit einer Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zervix-Zytologie müssen diese nicht erneut beantragen
OKFE: Start der Dokumentationspflicht zum 1. Oktober 2020
Ärzte sind ab dem 1. Oktober 2020 verpflichtet, die im Rahmen der beiden organisierten Früherkennungsprogramme Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) durchgeführten Untersuchungen zum Zweck der Programmbeurteilung elektronisch zu erfassen. Für das Zervixkarzinom Primärscreening (ZKP) sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01761 und 01764 zu dokumentieren. Für die Zervixkarzinom zytologische Untersuchung (ZKZ) sind dies die GOP 01762 und 01766. Weitere Informationen zu den oKFE
Fachärzte für Pathologie sowie für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Diagnostik in einem zytologischen Labor: Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen oder vom Umfang her vergleichbaren berufsbegleitenden Tätigkeit (maximal zwei Jahre). Das Labor muss den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie entsprechen.
Persönlich zu beurteilen: mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie, in denen mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen (gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Lehrsammlung)
- Erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung nach Anlage 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie
- Fachliche Befähigung der Präparatebefunder (siehe § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)
- Für die Zervix-Zytologie müssen räumliche und apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe § 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Zervix-Zytologie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KV Hessen stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
- Regelmäßige Überprüfung der Präparatequalität und der ärztlichen Dokumentation
- Erstellung der Jahresstatistik
- Fortbildungsverpflichtung
Einzelheiten dazu regeln §§ 7 bis 9 der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie.
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri nach §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)
- Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Karola Reichert
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-6673
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.8(at)kvhessen(.)de