Telekonsiliarische Befundbeurteilung
Vertragsärzte können seit 1. April 2017 Telekonsilien mit anderen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen abrechnen – so wie es das E-Health-Gesetz vorsieht. Die digitale Übertragung der Aufnahmen ermöglicht nicht nur einen schnellen fachlichen Austausch, sondern erhöht auch die diagnostische Qualität ohne zusätzliche Untersuchungen. Davon profitieren Patienten und Ärzte.
Ärzte, die über eine Abrechnungsgenehmigung verfügen in den Bereichen
Für das Telekonsilium müssen organisatorische und apparative Voraussetzungen erfüllt werden:
- Einwilligung des Patienten: Vor Übermittlung der zu beurteilenden Röntgenbilder und für die Befundbeurteilung durch den Konsiliararzt muss der Patient vorab seine schriftliche Einwilligung erteilen.
- Ärzte müssen über entsprechende apparative Voraussetzungen zur Befundung verfügen. So muss insbesondere die Bildwiedergabe für die Diagnostik geeignet sein.
- Der Kommunikationsdienst, mit dem die Bilder übermittelt werden, muss die Nachricht Ende-zu-Ende verschlüsseln. Auch weitere Daten wie Informationen zur Anamnese und der Auftrag müssen übertragen werden können. Sender und Empfänger müssen dabei eindeutig identifizierbar sein.
- Der behandelnde Arzt muss die Beauftragung des Telekonsiliums (und der Konsiliararzt den Zweitbefund) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen. Für die QES ist ein elektronischer Heilberufsausweis notwendig.
- Der Konsiliararzt ist verpflichtet, seinen Befund spätestens drei Tage nach Eingang des Auftrags an den behandelnden Arzt zu senden.
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie dasTelekonsilium als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antragbei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Qualitätssicherung Team 2
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-68832
qs.radiologie(at)kvhessen(.)de