Polygraphie und Polysomnographie bei Schlafapnoe
Wer an Schlafapnoe leidet, hat während des Schlafs viele Male pro Nacht gefährliche Atemstillstände (Apnoen). Die Aussetzer dauern einige Sekunden bis zu einer Minute. Lebenswichtige Organe werden während des Atemstillstands nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt. Deshalb kann der nächtliche Sauerstoffmangel erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen, wenn er nicht behandelt wird.
Fachärzte mit Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin"
oder
Fachärzte mit der Gebietsbezeichnung
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Allgemeinmedizin
- Kinder- und Jugendmedizin / Kinderheilkunde
- Neurologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Fachärzte mit der Facharztbezeichnung
- Innere Medizin
- Innere Medizin und Allgemeinmedizin
Fachärzte mit der Schwerpunktbezeichnung
- Pneumologie
- Kardiologie
Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
Polygraphie
Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Allgemeinmedizin / Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin mit oder ohne Schwerpunkt Pneumologie oder Kardiologie, Kinderheilkunde / Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie :
- erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Stunden (mindestens fünf Tage) in sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragsstellung. Inhalte des Kurses: Vermittlung von Grundlagen der Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen unter Einbeziehung praktischer Übungen zur Auswertung einfacher Schläfrigkeitstests und zur Registrierung der klinisch relevanten Parameter mit verschiedenen Polygraphie-Systemen.
Anforderungen Kursleiter: Leitung Schlaflabor seit mindestens drei Jahren und selbstständige Betreuung und Behandlung
Einzelheiten regelt § 4 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen, QSV Schlafbezogene Atmungsstörungen).
Polysomnographie
Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Schlafmedizin unter Anleitung eines Arztes, der mindestens drei Jahre ein Schlaflabor leitet:
- mindestens sechsmonatige ganztägige beziehungsweise mindestens zweijährige begleitende Tätigkeit in einem Schlaflabor unter Anleitung.
- selbstständige Durchführung und Dokumentation von mindestens 50 abgeschlossenen Behandlungsfällen
- selbstständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 100 auswertbaren Polysomnographien
- selbstständige Einleitung der Überdrucktherapie mit CPAP oder verwandten Geräten bei mindestens 50 Patienten
- selbstständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 20 MSLT-Untersuchungen oder vergleichbarer objektiver psychometrischer Wachheits- oder Schläfrigkeitstests
Einzelheiten regelt § 6 QSV Schlafbezogene Atmungsstörungen.
Zur Polygraphie müssen apparative (siehe § 6 QSV Schlafbezogene Atmungsstörungen), zur Polysomnographie zusätzlich räumliche und organisatorische Voraussetzungen erfüllt werden (siehe § 7 QSV Schlafbezogene Atmungsstörungen).
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Polygraphie oder Polysomnographie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KV Hessen stellen dazu einen Antrag zur Abrechnung der Polygraphie und / oder einen Antrag zur Abrechnung der Polysomnographie bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (QSV Schlafbezogene Atmungsstörungen)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Heike Sentner
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-6649
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.5(at)kvhessen(.)de