Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
Bei Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom, bei denen alle anderen Maßnahmen der Standardtherapie nachweisbar erfolglos geblieben sind, kann bei bestimmten Verläufen die Behandlung in einer Druckkammer für hyperbare Therapie erfolgen.
Fachärzte
- im Gebiet Innere Medizin
- für Allgemeinmedizin
- für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- für Anästhesiologie
- für Orthopädie und Unfallchirurgie
- im Gebiet Chirurgie
- „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder gleichwertige Qualifikation
- Bescheinigung über die Durchführung mindestens einer Behandlungsfolge* der hyperbaren Sauerstofftherapie bei DFS unter Anleitung**
(*Behandlung eines Patienten an 10 verschiedenen Terminen)
(**Der anleitende Arzt muss über ein gültiges Diplom „Leitender Druckkammerarzt“ der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.V. oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen)
- Organisatorische Voraussetzungen
- Apparative und räumliche Voraussetzungen
(Einzelheiten siehe §4 und §5 der QSV Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischen Fußsyndrom)
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndromals Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH (bitte kontaktieren Sie dazu die Ansprechpartner) und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
- Einzelheiten regelt § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom nach §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung HBO bei DFS)
- Jährlicher Nachweis zu § 5 Abs. 2 – Nachweis über Druckkammertauglichkeit (Arzt und 1 weitere Person)
- Vorhalten der aktuellen Protokolle über sicherheitstechnische Kontrollen gemäß § 11 Abs. 3 der Medizinprodukte-Betreiberversorgung (zur Vorlage bei der KVH auf Verlangen)
- Vorlage der Erklärung über eine Kooperationsvereinbarung mit Nennung des Kooperationspartners
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom nach §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung HBO bei DFS)
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Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Antje Andres
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-6584
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.6(at)kvhessen(.)de