Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Versorgung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern mit Hörgeräten brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

Schwerhörige Patientinnen und Patienten können mit Hörgeräten versorgt werden. Ziel der dazugehörigen Qualitätssicherungsvereinbarungist es, dass schwerhörige Kinder (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt werden.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie die Versorgung von Säuglingen, Kleinkindern und Kindern mit Hörgeräten als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen.
Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

Info zu Hilfsmitteln

zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Heike Sentner

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-6649
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.5(at)kvhessen(.)de

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