Histopathologie bei Hautkrebs-Screening
Besteht im Rahmen des Hautkrebs-Screenings ein Verdacht auf eine Erkrankung an Hautkrebs, erfolgt zunächst eine visuelle Untersuchung und eventuell eine Exzision durch einen Dermatologen. Diese histopathologische Beurteilung (Histopathologie) entnommener Gewebeproben ist für die weitere Diagnostik und Therapie ausschlaggebend.
Fachärzte für
- Pathologie
- Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Zusatzbezeichnung Dermatohistologie
Fachärzte für Pathologie:
- Nachweis der persönlichen Befundung von mindestens 15.000 histopathologischen Präparaten, davon mindestens 1.000 dermatohistologische Präparate innerhalb von 24 Monaten vor Antrag auf Genehmigung
Fachärzte für Dermatologie mit der Zusatzbezeichnung Dermatohistologie:
- Nachweis der persönlichen Befundung von mindestens 6.000 dermatohistologischen Präparaten, davon mindestens 1.000 dermatohistologische Präparate innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung auf Genehmigung
Alternativ kann von Fachärzten für Pathologie sowie von Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Zusatzbezeichnung Dermatohistologie der Nachweis einer fachspezifischen dermatohistologischen Fortbildung im genannten Zeitraum, die durch 8 Fortbildungspunkte oder durch eine vom Umfang her entsprechende KV-zertifizierte Fortbildung erfolgt, erbracht werden.
Zur Histopathologie müssen apparative Voraussetzungen erfüllt werden; darüber hinaus muss die Archivierung gewährleistet werden (siehe § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening).
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Histopathologie im Rahmen des Hautkrebs-Screenings als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Das Hautkrebs-Screening von entnommenen Gewebeproben muss gesondert genehmigt werden. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
Die Dokumentation erfolgt nach § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening entsprechend den Vorgaben der Anlage 1.
- jährliche Befundung von 1.000 dermatohistologischen Präparaten (Frequenzregelgung)
- jährliche werden mindestens vier Prozent der abrechnenden Ärzte zu zehn im Rahmen des Hautkrebs-Screenings befundeten histopathologischen Präparaten geprüft (Dokumentationsprüfung)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie)
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings (Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Susanne Scheurer
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-6523
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.2(at)kvhessen(.)de