Computertomographie
Die Computertomographie (CT) ist ein computergestütztes Röntgenverfahren, mit dem der menschliche Körper im Schnittbildverfahren (Querschnittbilder) detailliert dargestellt wird. Die CT dauert in der Regel nur wenige Minuten und vereinfacht die Diagnose vieler Krankheiten.
Vertragsärzte mit der Genehmigung für CT oder Diagnostische Radiologie können seit 1. April 2017 auch Telekonsile mit anderen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen abrechnen
- Fachärzte für Radiologie
- fachärztlich tätige Ärzte nach § 7 Abs. 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
Fachärzte für Radiologie benötigen ein Facharztzeugnis (soweit die Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildung in der Computertomographie den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der jeweiligen computertomographischen Diagnostik vorschreibt). Sie müssen zudem fachkundig im Strahlenschutz für Computertomographie sein.
- Nachweis apparativer Voraussetzungen (Einzelheiten in § 11 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Konventionelle Röntgendiagnostik / Computertomographie)
- aktueller Sachverständigen-Prüfbericht
- Anzeigebestätigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium)
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie die Computertomographie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antragbei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
- Anforderungen an die Bildqualität, die Dokumentation und die Befundung
Einzelheiten regeln die §§ 7 und 8 Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie.
Einzelfallprüfung durch Stichproben (Dokumentationsprüfung):
Jährlich werden vier Prozent der abrechnenden Ärzte geprüft, zwölf Fälle werden kontrolliert.
- Strahlenschutzgesetz
- Strahlenschutzverordnung
- Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
- Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie)
- Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (GBA)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Qualitätssicherung Team 2
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-68832
qs.radiologie(at)kvhessen(.)de