Akupunktur
Bei der Akupunktur werden Nadeln in definierte Punkte auf der Körperoberfläche eingestochen, um Beschwerden zu heilen oder zu bessern.
Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung sowie Fachärzte für
- Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinderchirurgie
- Innere Medizin
- Chirurgie
- Orthopädie / Orthopädie und Unfallchirurgie
- Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie
- Neurochirurgie
- Anästhesiologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Nachweis über die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung (Zusatzweiterbildung) Akupunktur
- Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer: 80 Stunden-Curriculum „Kern (Basis) Veranstaltung“
- Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer
Zur Akupunktur müssen räumliche und apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Akupunktur als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antragbei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
- standardisierte fallbezogene Eingangserhebung (Eingangsdokumentation)
- standardisierte Verlaufserhebung (Verlaufsdokumentation) bei Abschluss der Behandlung
Einzelheiten regelt § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur.
Als Service zur Dokumentation hat die KVH für ihre Mitglieder zwei Dokumentationsbögen (Arztbogen und Patientenbogen) erarbeitet, die alle Anforderungen an die Dokumentation berücksichtigen. Deren Verwendung ist freiwillig.
- Einzelfallprüfung durch Stichproben (Dokumentationsprüfung):
Jährlich werden fünf Prozent der abrechnenden Ärzte hinsichtlich ihrer Dokumentation des Therapieplans sowie der Eingangs- und Verlaufserhebung geprüft: zwölf Fälle und bis zu 18 Ausnahmefälle werden kontrolliert.
- Fortbildung:
Die regelmäßige Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an Fallkonferenzen beziehungsweise an Qualitätszirkeln zum Thema „chronische Schmerzen“ ist nachzuweisen.
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)
- Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Gemeinsamer Bundesausschuss)
Downloads
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Bianca Klameth-Mährlein
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-6646
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.7(at)kvhessen(.)de