Schlafstörungsdiagnostik: Unterkieferprotrusionsschiene abrechnen
Die Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) ist eine Therapie bei obstruktiver Schlafapnoe, insbesondere wenn eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich oder möglich ist. Ärztinnen und Ärzte können die Therapie im Rahmen einer strukturierten Diagnostik einleiten, begleiten und kontrollieren.
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der schlafmedizinischen Diagnostik zunächst die GOP 30900 und GOP 30901 zur Diagnosestellung und Verlaufskontrolle abrechnen. Im Anschluss können sie bei der Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe eine UKPS einsetzen und die hierfür vorgesehenen GOP 30902 und GOP 30905 aus dem Abschnitt 30.9 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abrechnen.
Ärztinnen und Ärzte behandeln Patientinnen und Patienten mit der UKPS, wenn eine behandlungsbedürftige obstruktive Schlafapnoe vorliegt. Die Diagnose erfolgt anhand der Stufendiagnostik gemäß § 3 der Anlage I der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Für die Einleitung der Zweitlinientherapie rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 30902 ab, wenn eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Für die Koordination mit der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt rechnen sie die GOP 30905 ab.
Die Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels UKPS kann erfolgen, wenn eine erfolgreiche Überdrucktherapie ausgeschlossen wurde. In diesem Fall rechnen Ärztinnen und Ärzte für die Erstellung einer schriftlichen Beauftragung an die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt zur Anfertigung und Anpassung der Schiene die GOP 30902 ab. Für die Koordination im Rahmen der Therapie ist zusätzlich die GOP 30905 berechnungsfähig.
Die GOP 30905 rechnen Ärztinnen und Ärzte ab, wenn eine Koordination mit der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie stattfindet. Hierbei stimmen sich die Ärztinnen und Ärzte und die Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte bezüglich des einzustellenden Protrusionsgrades der Schiene ab.
GOP | Kurzbeschreibung | Hinweise | Bewertung |
---|---|---|---|
30900 | Kardiorespiratorische Polygraphie gemäß Stufe 3 der Richtlinien des G-BA Obligater Leistungsinhalt:
oder
oder
| viermal im Krankheitsfall | 79,32 Euro* (640 Punkte) |
30901 | Kardiorespiratorische Polysomnographie gemäß Stufe 4 der Richtlinien des G-BA Obligater Leistungsinhalt:
oder
oder
| je Sitzung | 392.99 Euro* (3171 Punkte) |
30902 | Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels UKPS bei obstruktiver Schlafapnoe Obligater Leistungsinhalt:
| einmal im Krankheitsfall | 8.06 Euro* (65 Punkte) |
30905 | Zusatzpauschale für die Koordination mit dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mittels einer UKPS Obligater Leistungsinhalt:
| zweimal im Krankheitsfall | 8.06 Euro* (65 Punkte) |
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Für die Wirksamkeitskontrolle mittels einer kardiorespiratorischen Polygraphie (auch kleines Schlaflabor genannt) gemäß Stufe 3 des § 3 Absatz 5 der Anlage I der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des G-BA rechnen Ärztinnen und Ärzte die GOP 30900 ab. Ärztinnen und Ärzte rechnen die GOP 30900 mit dem Suffix „U“, wenn sie die Polygraphie nach einer Erstanpassung oder einer Verlaufskontrolle der Therapie mittels UKPS durchführen. Im Rahmen dieser Therapie können Ärztinnen und Ärzte die Untersuchung nach GOP 30900U bis zu viermal im Krankheitsfall erbringen und abrechnen.
Ist nach Stufe 4 der § 3 Absatz 7 der Anlage I der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des G-BA eine kardiorespiratorische Polysomnographie erforderlich, rechnen Ärztinnen und Ärzte die Schlafdiagnostik über die GOP 30901 mit dem Suffix „U“ ab. Die kardiorespiratorische Polysomnographie kann nur dann durchgeführt werden, wenn bei der nach Stufe 3 durchgeführten Polygraphie keine Entscheidung möglich ist. Die GOP 30901U rechnen Ärztinnen und Ärzte einmal je Sitzung ab. Bei Durchführung der Polysomnographie entsprechend der in der § 3 Absatz 8 der Anlage I der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des G-BA vorausgesetzten Vorgabe über zwei aufeinanderfolgende Nächte können Ärztinnen und Ärzte die Leistung je Nacht abrechnen.
Die GOP 30900 können folgende Fachgruppen abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Die GOP 30901 können folgende Fachgruppen abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Die GOP 30902 können folgende Fachgruppen abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Die GOP 30905 können folgende Fachgruppen abrechnen:
- Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärztinnen und Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Ärztinnen und Ärzte benötigen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der Schlafstörungsdiagnostik eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V. Die Abrechnung der GOP 30900 und 30901 setzt diese Genehmigung voraus. Die GOP 30902 kann nur abgerechnet werden, wenn eine Genehmigung zur Abrechnung der GOP 30901 vorliegt. Für die Abrechnung der GOP 30905 ist eine Genehmigung zur Abrechnung der GOP 30900 und/oder 30901 erforderlich.
Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse für eine UKPS ist nur möglich, wenn eine Vertragszahnärztin bzw. ein Vertragszahnarzt von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit der Zusatzweiterbildung „Schlafmedizin“ oder mit der gemäß § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (§ 135 Abs. 2 SGB V) anerkannten Qualifikation mit der Anfertigung beauftragt wurde.
Eine UKPS ist ein während des Schlafs intraoral auf den Zähnen getragenes Gerät, welches den Unterkiefer, die Zunge und weitere Strukturen der Pharynxvorderwand nach ventral positioniert, um die Atemwege durch eine Erweiterung des Pharynxlumens mechanisch offen zu halten. Durch die Protrusion, das Vorschieben des Unterkiefers, sollen die Atemwege im Schlaf stabilisiert beziehungsweise die Verengung und der Verschluss verhindert werden, sodass es nicht zu Atemaussetzern kommt. Gleichzeitig soll die Zunge daran gehindert werden, nach hinten zu rutschen und die Atemwege zu blockieren. Die Versorgung mit der zahntechnisch individuell angefertigten und adjustierbaren UKPS erfolgt durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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