Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Reproduktionsmedizin abrechnen

Überblick über alle Leistungen und Besonderheiten

Reproduktionsmedizin abrechnen

Die Reproduktionsmedizin beschäftigt sich mit der Diagnostik und Therapie von Sterilität und ungewollter Kinderlosigkeit bei Männern und Frauen. Es gibt verschiedenste Methoden der künstlichen Befruchtung. Hierzu gehören die Insemination, die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) und der intratubare Gametentransfer (GIFT).

Hierbei sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) der Reproduktionsmedizin aus Kapitel 8 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in die einzelnen Phasen der Reproduktionsmedizin sowie nach korporalen und extrakorporalen Maßnahmen aufgeteilt.

GOP 08530 und 08531: Wechsel während Behandlungsverlauf

Damit Gynäkologinnen und Gynäkologen die Methode während des Behandlungsverlaufs wechseln können zwischen homologer Insemination im Spontanzyklus (GOP 08530) oder nach hormoneller Stimulation (GOP 08531) und In-vitro-Fertilisation (IVF) oder Intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI), ist die Abrechenbarkeit der GOP im Zyklusfall vorgesehen.

Der Methodenwechsel während eines Zyklusfalls ist ausgeschlossen. 

Die Nebeneinanderabrechnung zwischen den GOP 08521 (Beratung des Ehepaares nach Nr. 14 der Richtlinien über künstliche Befruchtung einschließlich einer Bescheinigung nach Nr. 15) und 08530 ist im Zyklusfall möglich.

Korporale und extrakorporale Maßnahmen unterscheiden

Korporale Maßnahmen sind in den GOP 08535, 08536, 08537, 08538 und 08558 enthalten. Extrakorporale Maßnahmen sind in den GOP 08539, 08550 und 08555 enthalten.

Für die GOP 08521 sowie für extrakorporale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Eizelle und Samenzelle (GOP 08539, 08550 und 08555) ist die Krankenkasse der Ehefrau, für die GOP 08520, 08540, 08575 und 08576 die Krankenkasse des Ehemannes leistungspflichtig.

GOP 08535

Für die Stimulationsbehandlung zur In-Vitro-Fertilisation (IVF), Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) oder zum intratubaren Gametentransfer (GIFT) können Gynäkologinnen und Gynäkologen die GOP 08535 einmal im Zyklusfall abrechnen.
Die GOP 08535 ist im Zyklusfall nicht neben den GOP 08530, 08531, 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und nicht neben den GOP des Kapitels 32 berechnungsfähig. Neu: Ab dem 1. Juli 2022 können aus Kapitel 32 folgende Leistungen im Zyklusfall neben GOP 08535 abgerechnet werden: GOP 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781.

GOP 08536

Gynäkologinnen und Gynäkologen können ab dem 1. Oktober 2022 die GOP 08536 für die hormonelle Endometriumsvorbereitung nach einer Kryokonservierung bei nachgewiesener Fertilitätsstörung zur Durchführung einer extrakorporalen Befruchtung mittels intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) abrechnen.

Sie können die GOP 08536 abrechen, wenn die Endometriumsvorbereitung im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Kryokonservierung unbefruchteter Eizellen (gemäß § 27a SGB V) aufgrund einer keimzellschädigenden Therapie der weiblichen Versicherten erfolgt. Die GOP rechnen sie für die hormonelle Endometriumsvorbereitung und die in diesem Rahmen notwendigen Ultraschall- und Laborkontrollen bei weiblichen Versicherten vor einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) ab.

Nach fertilitätsschädigender Therapie haben weibliche Versicherte in der Regel keinen Spontanzyklus mehr. Zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist bei diesen Patientinnen daher vor dem Embryotransfer eine hormonelle Vorbereitung des Endometriums (gemäß Nummer 12.3 Buchstabe b bei medizinischer Indikation nach Nummer 11.5 Buchstabe b der Richtlinien über künstliche Befruchtung) notwendig.

Die GOP 08536 können sie im Zyklusfall nicht neben den GOP 08530, 08531, 08535, 08537 bis 08539, 08550, 08635, 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und nicht neben den GOP des Kapitels 32, ausgenommen der Leistungen nach den GOP 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781 abrechnen.

GOP 08537 und 08539

Die Eizellentnahme wird in die korporale Leistung (GOP 08537, Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme) und in die extrakorporale Leistung (GOP 08539, Identifizierung von Eizelle(n) und Beurteilung der Reifestadien der Eizellen) unterteilt.

Gynäkologinnen und Gynäkologen können die GOP 08539 nur nach Durchführung einer Follikelpunktion nach GOP 08537 abrechnen – deshalb ist sie im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit der GOP 08537 berechnungsfähig.

GOP 08550

Gynäkologinnen und Gynäkologen rechnen die GOP 08550 für die extrakorporale Befruchtung mit natürlicher Eizell-Spermien-Interaktion (In-vitro-Fertilisation (IVF)), inklusive Kultivierung ab.

Die GOP 08550 ist im Zyklusfall nicht neben den GOP 08530, 08531, 08555, 33042 bis 33044, 33081 und 33090 bis 33092 und nicht neben den GOP des Kapitels 32 berechnungsfähig.
Neu: Ab dem 1. Juli 2022 können aus Kapitel 32 folgende Leistungen im Zyklusfall neben GOP 08550 abgerechnet werden: GOP 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781.

GOP 08555

Die GOP 08555 können Gynäkologinnen und Gynäkologen für die extrakorporale intrazytoplasmatische Spermieninjektion nach Nr. 10.5 der Richtlinien über künstliche Befruchtung einmal im Zyklusfall abrechnen. Sie deckt alle erforderlichen extrakorporalen Maßnahmen (außer denen nach Nrn. 12.1, 12.2 und 12.6 der Richtlinie) ab.

GOP 08558

Die korporalen Maßnahmen des Embryo-Transfers (ET) rechnen Gynäkologinnen und Gynäkologen mit der GOP 08558 ab, jedoch nur im Zusammenhang mit der GOP 08550 oder 08555. Sie können die GOP 08558 mit Ausnahme des intratubaren Gameten-Transfers (GIFT) nur abrechnen, wenn sie im Zyklusfall die GOP 08550 oder 08555 abrechnen. Wenn sie die GOP 08558 für einen GIFT abrechnen, dokumentieren sie dies in ihren Patientenunterlagen.

GOP 08550, 08555 und 08558 ohne GOP 08535

Gynäkologinnen und Gynäkologen können die GOP 08550 (In-vitro-Fertilisation), 08555 (intracytoplasmatische Spermieninjektion) und 08558 (Embryo-Transfer) ohne die GOP 08535 (Stimulationsbehandlung) im Zyklusfall abrechnen. Sie können die GOP 08550, 08555 und 08558 damit abrechnen, wenn sie bei einer Patientin unbefruchtete Eizellen aus einer vorausgegangenen Eizellgewinnung nach den Richtlinien über künstliche Befruchtung verwenden. Eine erneute Stimulationsbehandlung ist nicht erforderlich.

Definition Zyklusfall für die Abrechnung kennen

Gynäkologinnen und Gynäkologen können Leistungen der künstlichen Befruchtung aus dem Abschnitt 8.5 EBM innerhalb eines Zyklusfalls abrechnen. Dieser umfasst:

  • 1. bis 28. Zyklustag für Patientinnen mit endogen gesteuertem Zyklus (Spontanzyklus)
  • 1. Stimulationstag bis 14 Tage nach Ovulationsauslösung bzw. Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme für Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus
  • 28 Tage für Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation im betreffenden Zyklusfall

Leistungen kennzeichnen

Ärztinnen und Ärzte kennzeichnen die GOP, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung einer künstlichen Befruchtung stehen oder Voraussetzung für die Durchführung sind mit dem Suffix „X“. Folgende GOP kennzeichnen sie mit dem Suffix „X“: 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08510, 08530, 08531, 08535, 08536, 08537, 08538, 08539, 08540, 08550, 08555, 08558, 08575, 08576, 11301, 11302, 11351, 11352, 11501, 11502, 11503, 11506, 11508, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 32354, 32356, 32357, 32575, 32614, 32618, 32660, 32781, 33043, 33044, 33090, 36272, 36503, 36822. Der Wert der GOP entspricht bei der künstlichen Befruchtung jeweils 50 Prozent des Wertes der nicht mit „X“ gekennzeichneten ursprünglichen GOP.

Antrag für Reproduktionsmedizin stellen

Wenn Gynäkologinnen und Gynäkologen Leistungen der Reproduktionsmedizin für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, stellen sie einen formlosen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH), welche Leistungen aus der Reproduktionsmedizin abgerechnet werden sollen. Zudem reichen sie mit dem Antrag die Genehmigung der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) nach § 121a SGB V bei der KVH ein.

Reproduktionsmedizin Genehmigung von der Landesärztekammer Hessen

Gynäkologinnen und Gynäkologen benötigen eine Genehmigung der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) nach § 121a SGB V, um Leistungen aus der Reproduktionsmedizin durchzuführen und abzurechnen. Genehmigungspflichtig sind die GOP 08520, 08531, 08535, 08536, 08537, 08538, 08539, 08550, 08555 und 08558.

Die LÄKH prüft die personellen, technischen und räumlichen Voraussetzungen. Ggf. wird darüber hinaus ein Auswahlverfahren nach § 121a Abs. 3 SGB V i.V.m. der Genehmigungsrichtlinie gem. § 121a SGB V durchgeführt.

zuletzt aktualisiert am: 11.03.2024

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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