Videosprechstunde: Obergrenze auf 50% angepasst
Rückwirkend zum 1. April 2025 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis zu 50 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal in der Praxis ausschließlich per Video behandeln. Die zuvor eingeführte Differenzierung der Obergrenze zwischen bekannten und unbekannten Patienten wird aufgehoben. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) rückwirkend beschlossen.
Obergrenze angepasst
Praxen können neu bis zu 50 Prozent ihrer Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde erbringen und abrechnen. Die bisherige Differenzierung zwischen bekannten und unbekannten Patienten entfällt. Damit können Praxen bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen, ohne dass die Patientin oder der Patient die Praxis aufsucht.
Wenn Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Patientin oder einen Patienten in einem Quartal ausschließlich über Videosprechstunde versorgen, kennzeichnen sie den Fall mit der Pseudo-GOP 88220.
Weiterhin gilt: Die Begrenzung wird nicht mehr personenbezogen, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer (BSNR)) angewendet. Somit können einzelne Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einer Praxis die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle in der gesamten Praxis noch unterhalb von 50 Prozent liegt.
Bestehen bleibt auch, dass bei der Anwendung der Obergrenzen die Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes und auch Behandlungsfälle bei denen die Patientinnen und Patienten als Terminservicestellen-Akutfälle (gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen) vermittelt wurden, nicht berücksichtigt werden.
Auch den Zuschlag für die strukturierte Versorgung von bekannten Patienten per Video (GOP 01452) nach den Regelungen der Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erhalten Praxen weiterhin. Die Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) setzt den Zuschlag der Abrechnung automatisch zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Praxen erhalten den Zuschlag dafür, dass sie sich bei Bedarf um die Anschlussversorgung der Patientin oder des Patienten kümmern, zum Beispiel zeitnah einen Termin in der Praxis anbieten oder eine Überweisung zur Fachärztin oder Facharzt ausstellen. Die GOP 01452 ist 3,72 Euro (30 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Punktwert 2025 ist 12,3934 Cent.
Die KVH setzt den Zuschlag einmal je Behandlungsfall der Abrechnung automatisch zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- bekannter Patient
- mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde im Quartal
- kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal
Bekannte Patientinnen bzw. Patienten sind Versicherte, bei denen in mindestens einem der letzten drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) in der Praxis stattgefunden hat. Unbekannt sind der Praxis Patientinnen bzw. Patienten, bei denen in einem der drei Vorquartale kein pAPK stattgefunden hat oder die Patienten noch nie in der Praxis waren.
Nicht geändert wurde auch, dass Nuklearmedizinerinnen und Nuklearmediziner seit dem 1. April 2025 Videosprechstunden durchführen und in diesem Zusammenhang den Technikzuschlag (GOP 01450) und den Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abrechnen können.
Wenn sie eine Patientin oder einen Patienten in einem Quartal ausschließlich über Videosprechstunde versorgen, kennzeichnen sie den Fall mit der Pseudo-GOP 88220
Die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale nach der GOP 17210 wird mit einem Abschlag von 20 Prozent versehen, sollte im Behandlungsfall mindestens ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt sein, jedoch kein pAPK.
Zudem gilt weiterhin: Vermitteln Haus- oder Kinder- und Jugendärztinnen und -Ärzte ihre Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde einen Termin bei einer fachärztlichen Praxis, so können sie auch dann den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen. Dies wurde durch Aufnahme entsprechender Anmerkungen zu beiden GOP klargestellt.
Rechnen Praxen die GOP im Rahmen einer Videosprechstunde ab, kennzeichnen sie die GOP in der Abrechnung mit dem Suffix V (GOP 03008V / 04008V).
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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