Beratung zur RSV-Prophylaxe nicht mehr einzeln berechnungsfähig
Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte können die RSV-Prophylaxe weiterhin nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 abrechnen. Haben sie für das Neugeborene oder den Säugling bereits die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe nach der GOP 01943 abgerechnet, wird bis zum 31. März 2027 ein Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941 vorgenommen. Der Bewertungsausschuss hat hierfür eine Übergangsregelung beschlossen.
Hausärztinnen und Hausärzte sowie Kinderärztinnen und Kinderärzte können die GOP 01943 für die Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion nicht mehr abrechnen. Die GOP 01943 war bis zum 15. September 2026 befristet.
Mit dem Ende der Übergangsregelung wird die zweite Anmerkung zur GOP 01941 zum 1. April 2027 aus dem EBM gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt somit der Abschlag von 32 Punkten auf die GOP 01941.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat in einer Übersicht EBM-Begriffe zusammengefasst und erklärt, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
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60486 Frankfurt
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