Implantateregister startet: Neue GOP abrechnen
Seit dem 1. Juli 2024 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie für die Meldung operativer Eingriffe bei Brustimplantaten an das Implantateregister die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 01965 und 40162 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Die neuen GOP sollen zunächst extrabudgetär vergütet werden.
Mit dem neuen Implantateregister Deutschland (IRD) hat der Gesetzgeber ein bundesweites Register geschaffen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht.
Seit dem 1. Juli 2024 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet implantatbezogene Maßnahmen bei Brustimplantaten, zum Beispiel Implantationen oder Explantationen, zu melden. Ab dem 1. Januar 2025 folgen Meldungen zur Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie von Aortenklappen.
Meldung abrechnen
Die neue GOP 01965 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie als Zuschlag zu einem Eingriff bei Brustimplantaten nach Unterabschnitt 31.2.2 (ambulante Eingriffe an der Körperoberfläche) oder 36.2.2 (belegärztliche Eingriffe an der Körperoberfläche) je Meldung an das Implantateregister ab.
Die Meldebestätigung des IRD können Praxen in der Feldkennung 4135 eintragen.
Führen sie einen Eingriff bei einem Brustimplantat nach Abschnitt 2.23 (Operationen an der Mamma) aus dem Anhang 2 im EBM durch, können sie die Leistungen nach den Unterabschnitten 31.2.2 und 36.2.2 nur abrechnen, wenn sie die Meldung durchführen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat nach Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in Aussicht gestellt, dass der Berechnungsausschluss für jeden Implantattyp vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt werden soll.
Die GOP 01965 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.
Meldegebühr abrechnen
Die neue Kostenpauschale 40162 rechnen sie für die anfallende Meldegebühr im Zusammenhang mit einer Meldung an das Implantateregister je Meldung ab.
Die GOP 40162 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.
Vor der ersten Meldung, muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren. Das IRD erläutert das Meldeverfahren und hat dafür eine Webanwendung bereitgestellt. Die URL https://rst.ir-d.de/registration ist nur innerhalb der Telematikinfrastruktur aufrufbar. Daher ist es für die Selbstregistrierung erforderlich, dass sich die Gesundheitseinrichtung mit ihrer SMC-B (Institutionskarte) in der Telematikinfrastruktur anmeldet.
Erfasst werden mit der Selbstregistrierung folgende Daten:
- Art der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)
- Name der Gesundheitseinrichtung
- Telematik-ID (TID)
- Adressdaten
- zentrale, nicht personalisierte E-Mail-Adresse
- IK und/oder BSNR (falls vorhanden)
- Standort-ID (falls vorhanden)
Jede Gesundheitseinrichtung erhält ein eigenes IRD-Kennzeichen, das unter anderem für die Datenübermittlung benötigt wird und verpflichtender Bestandteil jeder Meldung ist.
Zum Start erfolgt die Meldung implantatbezogener Maßnahmen mit Brustimplantaten über die Webanwendung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) innerhalb der Telematikinfrastruktur. Perspektivisch soll das Meldeverfahren in die Praxissoftware integriert und damit automatisiert werden.
Eine implantatbezogene Maßnahme darf aber nur von jeweils einer Gesundheitseinrichtung an das IRD übermittelt werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erhält die meldende Gesundheitseinrichtung im Gegenzug eine Meldebestätigung. Diese Meldebestätigung dient gegenüber den Kostenträgern als Nachweis, dass sie ihrer Meldepflicht nachgekommen sind.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt