GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Anpassungen am EBM
Infolge des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) erfolgen Anpassungen am Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Änderungen überblicken
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ab dem 1. Januar 2027 die Erstbefüllung der ePA nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 sowie Aktualisierung der ePA nach den GOP 01431 (Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820) und 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) nicht mehr abrechnen.
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist durch die Neufassung von § 87 Abs. 2a Satz 25 und 26 SGB V die Grundlage für die Vergütung der Erstbefüllung sowie der Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA entfallen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des EBA aus der 88. Sitzung.
Haus- oder kinderärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Januar 2027 die Beratung über Organ- und Gewebespenden nach der GOP 01480 nicht mehr abrechnen. Die GOP 01480 wird aus dem Abschnitt 1.4 des EBM gestrichen. Ebenfalls wird die Bezeichnung des Abschnitts 1.4 angepasst sowie die siebte Bestimmung zum Abschnitt gestrichen.
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist durch die Änderung von § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V die Grundlage für die Vergütung der ärztlichen Beratung nach § 2 Abs. 1a des Transplantationsgesetzes (TPG) über die Organ- und Gewebsspende entfallen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 845. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen erhalten ab 1. Januar 2027 keine Zuschläge mehr für Kurzzeittherapie. Der Unterabschnitt 35.2.3.2 im EBM einschließlich der Zuschläge für die Kurzzeittherapie (GOP 35591 und 35593 bis 35599) wird aus dem EBM gestrichen. Als Folgeänderung werden die Strukturzuschläge für Psychotherapie aus dem Unterabschnitt 35.2.3.1 in den Unterabschnitt 35.2.3 überführt.
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist durch die Neufassung des Satz 7 von § 87 Abs. 2c SGB V die rechtliche Grundlage für Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden, entfallen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) setzt die Zuschläge für die Kurzzeittherapie noch bis zum 31. Dezember 2026 automatisch den ersten 10 Sitzungen einer Kurzzeittherapie zu, sofern die Praxen für die Mindestsprechstundenanzahl gemäß § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV zur Verfügung stehen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA aus der 848. Sitzung.
Ärztinnen und Ärzte können die Zuschläge und Pauschalen im Zusammenhang mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr abrechnen:
- Arztgruppenspezifische Zuschläge für TSS-Fälle und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärztinnen und Fachärzten
- Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten (GOP 03010/04010)
- Zuschläge für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Behandlungstermins durch die Hausärztin oder den Hausarzt an eine Fachärztin oder einen Facharzt (GOP 03008 und 04008)
- Zusatzpauschale für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach einer TSS-Vermittlung (GOP 01710)
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist die rechtliche Grundlage für die Zuschläge und Pauschalen entfallen.
Mitglieder lesen die Änderung im Beschluss des BA für den hausärztlichen Bereich aus der 848. Sitzung und die Änderung für den fachärztlichen Bereich im Beschluss des EBA aus der 88. Sitzung.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat in einer Übersicht EBM-Begriffe zusammengefasst und erklärt, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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