Implantateregister: Meldung für Hüft- und/oder Kniegelenk abrechnen
Seit dem 1. Januar 2025 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie oder Orthopädie und Unfallchirurgie für die Meldung von einem implantatbezogenen Eingriff mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an das Implantateregister die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01966 und die bereits bestehende GOP 40162 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Die neue GOP 01966 soll zunächst extrabudgetär vergütet werden.
Mit dem neuen Implantateregister Deutschland (IRD) hat der Gesetzgeber ein bundesweites Register geschaffen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht. Bereits seit dem 1. Juli 2024 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet implantatbezogene Maßnahmen bei Brustimplantaten zu melden.
GOP | Kurzbeschreibung | Häufigkeit | Bewertung |
---|---|---|---|
01966 | Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4 für die zugehörige Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle gemäß §§ 16 und 17 Absatz 1 Implantateregistergesetz (IRegG) sowie Erfüllung der Pflichten nach §§ 18, 20, 24 und 25 IRegG | je Meldung | 9,67 Euro* |
40162 | Kostenpauschale für die Meldegebühr im Zusammenhang mit der Meldung einer implantatbezogenen Maßnahme entsprechend der GOP 01965 und 01966 gemäß § 2 Absatz 1 Implantateregister- Gebührenverordnung (IRegGebV) | je Meldung | 6,24 Euro |
* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2025 (12,3934 Cent)
Meldung abrechnen
Die neue GOP 01966 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie oder Orthopädie und Unfallchirurgie als Zuschlag zu einem Eingriff mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken nach dem Unterabschnitt 31.2.4 (operative Eingriffe an Knochen und Gelenken) oder 36.2.4 (belegärztliche operative Eingriffe an Knochen und Gelenken) je Meldung an das Implantateregister ab.
Praxen erhalten von der Implantateregisterstelle nach erfolgter Meldung der implantatbezogenen Maßnahme unverzüglich eine elektronische Meldebestätigung (u.a. Melde-ID, Hash-String und Hash-Wert) über die Erfüllung der Meldepflicht.
Die Melde-ID geben Praxen für die Abrechnung in der Feldkennung (FK) 5050, den Hash-String in der FK 5051 und den Hash-Wert in der FK 5052 an.
Die GOP 01966 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.
In der Praxis (des Operateurs) können sie die GOP 01966 in einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, abrechnen. Dazu wird die GOP 01966 in die Präambeln 31.2.1 Nr. 8 (Ambulante Operation) und 36.2.1 Nr. 4 (Belegärztlich Operation) aufgenommen.
Meldegebühr abrechnen
Die Kostenpauschale 40162 rechnen sie für die anfallende Meldegebühr im Zusammenhang mit einer Meldung an das Implantateregister je Meldung ab.
Die GOP 40162 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.
Um implantatbezogene Maßnahmen weitgehend automatisiert melden zu können, benötigen Praxen eine Meldekomponente, die in das jeweilige Primärsystem (Krankenhausinformations- oder Praxisverwaltungssystem) integriert ist. Ansprechpartner dafür sind die jeweiligen Softwarehersteller.
Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren. Das IRD hat dazu eine Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur bereitgestellt und erläutert das Meldeverfahren. Für die Selbstregistrierung ist es notwendig, dass sich die Gesundheitseinrichtung mit ihrer SMC-B (Institutionskarte) in der Telematikinfrastruktur anmeldet.
Erfasst werden mit der Selbstregistrierung folgende Daten:
- Art der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)
- Name der Gesundheitseinrichtung
- Telematik-ID (TID)
- Adressdaten
- zentrale, nicht personalisierte E-Mail-Adresse
- IK und/oder BSNR (falls vorhanden)
- Standort-ID (falls vorhanden)
Jede Gesundheitseinrichtung erhält ein eigenes IRD-Kennzeichen, das unter anderem für die Datenübermittlung benötigt wird und verpflichtender Bestandteil jeder Meldung ist.
Eine implantatbezogene Maßnahme darf aber nur von jeweils einer Gesundheitseinrichtung an das IRD übermittelt werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erhält die meldende Gesundheitseinrichtung im Gegenzug eine Meldebestätigung. Diese Meldebestätigung dient gegenüber den Kostenträgern als Nachweis, dass sie ihrer Meldepflicht nachgekommen sind.
Die Frist für die Meldung beträgt sechs Monate nach Entlassung (§ 35 IRegG).
Der Sanktionsmechanismus für die Meldung von implantatbezogenen Maßnahmen ist für die ersten sechs Monate nach dem Start des Regelbetriebs für den jeweiligen Implantattyp ausgesetzt. Erfolgt der Eingriff nach diesem Zeitraum und führen Praxen die Meldung nicht innerhalb der Frist durch, wird eine Vergütungsminderung wirksam (aktuell 100 Euro pro implantatbezogener Maßnahme).
Für Eingriffe mit Endoprothesen an Hüfte und/oder Knie wird die Sanktionierung ab dem 1. Januar 2025 für sechs Monate ausgesetzt und tritt dann am 1. Juli 2025 in Kraft. Für Eingriffe mit Brustimplantaten ist seit dem 1. Januar 2025 die Sanktionierung mit 100 Euro pro implantatbezogener Maßnahme wirksam.
Da im Anhang 2 zum EBM im Zusammenhang mit Aortenklappen keine operativen Eingriffe aufgeführt werden, können Praxen diese nicht über die GOP des Kapitels 31 oder 36 EBM abrechnen. Vor diesem Hintergrund wird die Meldepflicht für implantatbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht umgesetzt.
EBM-Begriffe verstehen
Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt