DiGA „ProHerz" abrechnen
Ärztinnen und Ärzte können ab dem 1. Oktober 2025 die Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „ProHerz“ neu nach der GOP 01481 abrechnen. Die DiGA wurde dauerhaft im DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V und im Abschnitt 1.4 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Bisher konnten sie die Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA „ProHerz“ über die Pauschale 86700 aus der Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) abrechnen. Ab dem 1. Oktober 2025 rechnen sie die Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA „ProHerz“ nur noch über die neue GOP 01481 ab. Die DiGA wird aus der Leistungsbeschreibung der Pauschale 86700 gestrichen, um eine doppelte Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auszuschließen.
Die neue GOP 01481 ist 7,93 Euro (64 Punkte) wert; bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2025 ist 12,3934 Cent. Sie soll zunächst extrabudgetär vergütet werden. Sie können die GOP 01481 einmal im Behandlungsfall und höchstens zweimal im Krankheitsfall abrechnen.
Folgende Fachgruppen können die neue GOP 01481 abrechnen:
- Hausärztinnen und Hausärzte
- Kinderärztinnen und Kinderärzte
- Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt
- Internistinnen und Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie
- Internistinnen und Internisten mit Schwerpunkt Nephrologie
- Internistinnen und Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie
Die GOP 01481 können Sie ausschließlich bei Patientinnen und Patienten ab Vollendung des 18. Lebensjahres abrechnen.
Die DiGA „ProHerz“ richtet sich laut Gebrauchsanweisung an Patientinnen und Patienten mit Herzinsuffizienz und unterstützt sie im täglichen Umgang mit ihrer Erkrankung. Sie ermöglicht die regelmäßige Erfassung und Auswertung von Vitaldaten wie Blutdruck, Puls, Gewicht und Sauerstoffsättigung und gibt frühzeitig Rückmeldung bei auffälligen Veränderungen. Zudem bietet die App individuelle Empfehlungen zu Lebensstil, Medikamenteneinnahme und Therapie, um die Behandlung zu optimieren und Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.
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