Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Mit dem Implantateregister Deutschland (IRD) hat der Gesetzgeber ein bundesweites Register geschaffen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht.

 

Implantateregister: Meldung der implantatbezogenen Eingriffe

Mit dem neuen Implantateregister Deutschland (IRD) hat der Gesetzgeber ein bundesweites Register geschaffen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht.

Der verpflichtende Regelbetrieb zur Meldung implantatbezogener Maßnahmen ist am 1. Juli 2024 für Brustimplantate gestartet, betroffen sind hier Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie sowie für Chirurgie. Am 1. Januar 2025 folgte der Regelbetrieb für Meldungen von Endoprothesen an Hüft- und Kniegelenken für Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie, Orthopädie oder Orthopädie und Unfallchirurgie. Maßgeblich für die Meldepflicht ist jeweils das Aufnahmedatum der Patientin bzw. des Patienten.

Fachärztinnen und Fachärzte rechnen für die Meldung an das Implantateregister die Gebührenordnungsposition (GOP) 01965, 01966 und die Kostenpauschale 40162 aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. 

Meldungen abrechnen

Die GOP 01965 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie als Zuschlag zu einem Eingriff bei Brustimplantaten nach Unterabschnitt 31.2.2 (ambulante Eingriffe an der Körperoberfläche) oder 36.2.2 (belegärztliche Eingriffe an der Körperoberfläche) je Meldung an das Implantateregister ab.

Die GOP 01966 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie oder Orthopädie und Unfallchirurgie als Zuschlag zu einem Eingriff mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken nach dem Unterabschnitt 31.2.4 (operative Eingriffe an Knochen und Gelenken) oder 36.2.4 (belegärztliche operative Eingriffe an Knochen und Gelenken) je Meldung an das Implantateregister ab.

Praxen erhalten von der Implantateregisterstelle nach erfolgter Meldung der implantatbezogenen Maßnahme unverzüglich eine elektronische Meldebestätigung (unter anderem Melde-ID, Hash-String und Hash-Wert) über die Erfüllung der Meldepflicht. Die Melde-ID geben Praxen für die Abrechnung in der Feldkennung (FK) 5050, den Hash-String in der FK 5051 und den Hash-Wert in der FK 5052 an.

Die GOP 01965 und 01966 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.

In der Praxis (des Operateurs) können sie die GOP 01965 und 01966 in einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, abrechnen. Dazu wird die GOP 01965 in die Präambeln 31.2.1 Nr. 8 (Ambulante Operation) und 36.2.1 Nr. 4 (Belegärztliche Operation) aufgenommen.

Meldegebühr abrechnen

Die neue Kostenpauschale 40162 rechnen sie für die anfallende Meldegebühr im Zusammenhang mit einer Meldung an das Implantateregister je Meldung ab.   

Die GOP 40162 können sie im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut abrechnen.

Wichtige Infos zum IRD

zuletzt aktualisiert am: 16.06.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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