Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Akupunktur zu Lasten der GKV

bei chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in Kniegelenken

Akupunktur abrechnen

Bei der Akupunkturbehandlung gelten für Ärztinnen und Ärzte verschiedene Vorgaben aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), aus der Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung Akupunktur und aus der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur (QV-A).

Zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen können Ärztinnen und Ärzte die Akupunktur ausschließlich für die Indikationen „chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule“ und „chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose“ durchführen und abrechnen.

Für die Akupunktur rechnen Ärztinnen und Ärzte Gebührenordnungspositionen (GOP) aus dem Unterabschnitt 30.7.3 „Körperakupunktur gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V“ EBM ab.

GOPKurzbeschreibungHäufigkeitBewertung
30790

Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur
 

Einmal im Krankheitsfall61,58 Euro* (516 Punkte)
30791

Durchführung einer Körperakupunktur

Je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall19,81 Euro* (166 Punkte)

* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2024 (11,9339 Cent)

Die GOP 30790 rechnen Ärztinnen und Ärzte am Ende der Akupunkturbehandlung ab, da sie auch die Abschlussuntersuchung beinhaltet.; erst dann ist der Leistungsinhalt vollständig erbracht.

Wenn eine Patientin oder ein Patient noch geplante Akupunkturbehandlungen nicht mehr wahrnimmt oder auch die Behandlung nach kurzer Zeit abbricht, die Behandlung also beendet ist, können Ärztinnen und Ärzte die GOP 30790 trotzdem abrechnen. In diesen Fällen dokumentieren sie den Abbruch und, wenn möglich, den Grund dafür, sofern dieser bekannt ist. In diesen Fällen reicht die Dokumentation des Behandlungsabbruchs aus, um die GOP 30790 abzurechnen. 

Zusätzlich zur Eingangsdiagnostik und zur Erstellung eines Therapieplans muss mindestens noch eine Akupunkturbehandlung durchgeführt werden, um die GOP 30790 abzurechnen.

Die Kosten für die verwendeten Nadeln bei der Akupunktur sind in der GOP 30791 enthalten. Ärztinnen und Ärzte können die Nadeln also nicht gesondert abrechnen. Die Anzahl der zu verwendenden Nadeln ist in der QV-A vorgeschrieben. Für die Lendenwirbelsäule verwenden Ärztinnen und Ärzte 14 bis 20 Nadeln, für die Kniegelenke sieben bis 15 Nadeln je behandeltem Knie.

Wenn Ärztinnen und Ärzte Akupunktur als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag und weisen die geforderten Voraussetzungen nach.

Weitere Informationen

zuletzt aktualisiert am: 21.12.2023

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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