Ein Arzt vor einem Notebook. Davor Symbole, die für Digitalisierung und Medizin stehen. © everythingpossible

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure im deutschen Gesundheitswesen miteinander: Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen können Daten austauschen – über Sektorengrenzen hinweg. Medizinische Informationen, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigt werden, sind so schneller und einfacher verfügbar.

TI-Förderung

Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI), abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der TI-Erstförderung und Förderung des Konnektorentauschs. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt und damit die bisher gültige TI-Finanzierungsvereinbarung abgelöst. Das BMG hatte am 1. September 2023 rückwirkend zum 1. Juli 2023 weitere Anpassungen an seiner Rechtsverordnung vorgenommen. 

Die Ersatzvornahme des BMG zur TI-Förderung sieht vor, dass Praxen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und nachweisen müssen, um die TI-Pauschale zu erhalten. Dabei gelten verschärfte Regeln: Fehlen der Praxis zwei oder mehr TI-Anwendungen oder hält sie die technische Grundausstattung nicht vor, gibt es keine Förderpauschale. Fehlt eine TI-Anwendung, erhält die Praxis eine um 50 Prozent reduzierte TI-Förderpauschale.

Fördervoraussetzungen entnimmt die KVH der Quartalsabrechnung einer Praxis – den sogenannten KVDT-Feldern (BESA-Datensatz). Praxen achten wie bisher darauf, dass die Angaben in der Praxisverwaltungssoftware (PVS) vollständig sind und der Versichertenstammdaten-Abgleich (VSDM) erfolgt. Der IT-Dienstleister der Praxis kann dabei unterstützen.

Bitte sehen Sie davon ab, Selbsterklärungen und Nachweise der Softwareanbieter zu den TI-Anwendungen bei der KVH einzureichen. Diese können nicht berücksichtigt werden, da die KVH die erforderlichen Angaben aus der Quartalsabrechnung erfasst.

Praxen erhalten ihre monatlichen TI-Förderpauschalen einmal im Quartal mit der Restzahlung. 

Fördervoraussetzungen: Notwendige Anwendungen, Komponenten und Dienste

Voraussetzung für die TI-Förderung ist die Ausstattung der Praxis mit folgenden Komponenten und Diensten:

Technische Grundausstattung TINachweis
Konnektor
inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
VSDM
eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KTAbrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) – auch eArztausweis oder ePsychotherapeutenausweis (ePtA) oder eID für Ärzte mit gematik-ZulassungAbrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-ZulassungAbrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Voraussetzung für den Erhalt einer TI-Förderpauschale sind zusätzlich zur technischen Grundausstattung folgende TI-Anwendungen in der jeweils aktuellen Version:

TI-AnwendungNachweis

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Keine Voraussetzung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Keine Voraussetzung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
elektronische Patientenakte (ePA) Stufe 1 oder 2Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
(seit 1. Oktober 2023)

Keine Voraussetzung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
ab dem 1. März 2024:
elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

elektronische Verordnungen (eRezept)
(seit dem 1. Januar 2024)

Keine Voraussetzung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Für die TI-Förderung reicht der einmalige Nachweis aus. Erfolgt der Nachweis einer der genannten Fördervoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt als zur gesetzlichen Einführung, erhält die Praxis erst ab dem folgenden Quartal nach der Erbringung des erforderlichen Nachweises die volle TI-Pauschale.

Beispiel: Eine neue Einzelpraxis weist die technische Grundausstattung nach und erbringt in 3/2023 die Nachweise für die TI-Anwendungen NFDM, eMP, ePA Stufe 1, eAU, eArztbrief sowie eRezept. Der Nachweis für KIM erfolgt in 4/2023. Für das Quartal 3/2023 erhält die Praxis die reduzierte monatliche TI-Förderpauschale in Höhe von 118,89 Euro. Auch für 4/2023 bleibt es weiterhin bei der reduzierten monatlichen TI-Förderpauschale in Höhe von 118,89 Euro. Ab dem Quartal 1/2024 erhält die Praxis dann die volle monatliche TI-Förderpauschale in Höhe von 246,93 Euro.
 

TI-Förderpauschale

Für die Höhe der TI-Pauschale ist neben dem Ausstattungsgrad der Praxis, dem Zeitpunkt der TI-Erstförderung und der Förderung des Konnektorentauschs auch die Größe der Praxis relevant. Maßgeblich für die Praxisgröße ist die Anzahl der Ärztinnen oder Ärzte und Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

Hinweis: Jedes Jahr erhöht sich die TI-Förderpauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes.

Die TI-Förderpauschale 1 erhalten Praxen unter folgenden Bedingungen:

  • Praxis hat noch keine Förderung für die TI-Erstausstattung erhalten oder diese bereits bis 4/2020 erhalten
  • Praxis hat keine TI-Förderung für den Konnektortausch erhalten
  • Praxis hat alle nötigen TI-Anwendungen installiert und nachgewiesen

Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

2023

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

2023

Bis zu 3

237,78 €

118,89 €

4 bis 6

282,78 €

141,39 €

7 bis 9

323,90 €

161,95 €

Mehr als 9

323,90 € plus 28,60 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

161,95 € plus 14,30 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Ärztinnen und Psychologischen Psychotherapeuten/-innen erhält beispielsweise 352,50 Euro. Sind es 13, 14 oder 15 erhält die Praxis 381,10 Euro.

Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

2024

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

2024

Bis zu 3

246,93 €

123,47 €

4 bis 6

293,67 €

146,83 €

7 bis 9

336,37 €

168,18 €

Mehr als 9

336,37 € plus 29,70 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

168,18 € plus 14,85 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Ärztinnen und Psychologischen Psychotherapeuten/-innen erhält beispielsweise 366,07 Euro. Sind es 13, 14 oder 15 erhält die Praxis 395,77 Euro.

Die TI-Förderpauschale 2 erhalten Praxen unter folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von 30 Monaten nach der TI-Erstausstattung (ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Förderpauschale 1):

  • Praxis hat eine Förderung für die TI-Erstausstattung ab 1/2021 erhalten und ggf. eine TI-Förderung für den Konnektortausch erhalten
  • Praxis hat alle nötigen TI-Anwendungen installiert und nachgewiesen

Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

2023

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

2023

Bis zu 3

131,67 €

65,84 €

4 bis 6

143,29 €

71,65 €

7 bis 9

151,04 €

75,52 €

Mehr als 9

151,04 € plus 14,30 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

75,52 € plus 7,15 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

2024

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

2024

Bis zu 3

136,74 €

68,37 €

4 bis 6

148,81 €

74,41 €

7 bis 9

156,85 €

78,43 €

Mehr als 9

156,85 € plus 14,85 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

78,43 € plus 7,43 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Die TI-Förderpauschale 3 erhalten Praxen unter folgenden Bedingungen für einen Zeitraum von 30 Monaten nach dem Konnektortausch (ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Förderpauschale 1):

  • Praxis hat eine TI-Förderung für den Konnektortausch erhalten.
  • Praxis hat alle nötigen TI-Anwendungen installiert und nachgewiesen

Praxisgröße

(kumulierte Vollzeitäquivalente)

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

2023

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

2023

Bis zu 3

199,45 €

99,73 €

4 bis 6

242,78 €

121,39 €

7 bis 9

282,23 €

141,12 €

Mehr als 9

282,23 € plus 28,60 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

141,12 € plus 14,30 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Praxisgröße

(kumulierte Vollzeitäquivalente)

Höhe der monatlichen TI-Pauschale

2024

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt*

2024

Bis zu 3

207,13 €

103,57 €

4 bis 6

252,13 €

126,06 €

7 bis 9

293,10 €

146,55 €

Mehr als 9

293,10 € plus 29,70 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

146,55 € plus 14,85 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale

zuletzt aktualisiert am: 07.03.2024

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info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
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