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Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure im deutschen Gesundheitswesen miteinander: Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen können Daten austauschen – über Sektorengrenzen hinweg. Medizinische Informationen, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigt werden, sind so schneller und einfacher verfügbar.

TI-Förderung

Praxen erhalten eine monatliche Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI), abhängig von Ausstattungsgrad und Praxisgröße.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Sie sieht vor, dass Praxen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und nachweisen müssen, um die TI-Pauschale zu erhalten. Dabei gelten verschärfte Regeln: Fehlen der Praxis zwei oder mehr TI-Anwendungen oder hält sie die technische Grundausstattung nicht vor, gibt es keine Förderpauschale. Fehlt eine TI-Anwendung, erhält die Praxis eine um 50 Prozent reduzierte TI-Förderpauschale.

Fördervoraussetzungen entnimmt die KVH der Quartalsabrechnung einer Praxis – den sogenannten KVDT-Feldern (BESA-Datensatz). Praxen achten wie bisher darauf, dass die Angaben in der Praxisverwaltungssoftware (PVS) vollständig sind und der Versichertenstammdaten-Abgleich (VSDM) erfolgt, sodass der Nachweis über TI-Grundausstattung und TI-Anwendungen gegenüber der KVH erbracht wird. Der IT-Dienstleister der Praxis kann dabei unterstützen.

 

4/2025 ist ePA Stufe 3 Fördervoraussetzung

Mit Einführung der „ePA für alle“ im Oktober 2025, sind Praxen nun verpflichtet die ePA der Patientinnen und Patienten mit aktuellen Befundberichten, Arztbriefen und Laborwerten zu befüllen.

Fördervoraussetzung für die TI-Pauschale ist seit 4/2025 ausschließlich die ePA Stufe 3 (ePA 3.0). ePA Stufe 1 und 2 gelten dann nicht mehr als Nachweis für die TI-Pauschale. Ist das PVS einer Praxis ab 4/2025 nicht ePA 3.0-fähig, reduziert sich also die TI-Pauschale für die Praxis. Fehlt eine weitere oder mehrere TI-Anwendungen, entfällt die TI-Pauschale ganz.
 

Fördervoraussetzungen: Notwendige Anwendungen, Komponenten und Dienste

Voraussetzung für die TI-Förderung ist die Ausstattung der Praxis mit folgenden Komponenten und Diensten:

Technische Grundausstattung TINachweis
Konnektor
inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
VSDM
eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KTAbrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) – auch eArztausweis oder ePsychotherapeutenausweis (ePtA) oder eID für Ärzte mit gematik-ZulassungAbrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-ZulassungAbrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Voraussetzung für den Erhalt einer TI-Förderpauschale sind zusätzlich zur technischen Grundausstattung folgende TI-Anwendungen in der jeweils aktuellen Version:

TI-AnwendungNachweis

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Keine Voraussetzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Keine Voraussetzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

elektronische Patientenakte (ePA) Stufe 3

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Keine Voraussetzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)
elektronischer Arztbrief (eArztbrief)Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

elektronische Verordnungen (eRezept)

Keine Voraussetzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Fachgruppen ohne persönlichen Patientenkontakt

Abrechnungsdaten
(Angabe über die KVDT-Felder 0225 und 0226)

Für die TI-Förderung reicht der einmalige Nachweis aus. Erfolgt der Nachweis einer der genannten Fördervoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt als zur gesetzlichen Einführung, erhält die Praxis erst ab dem folgenden Quartal nach der Erbringung des erforderlichen Nachweises die volle TI-Pauschale.

Beispiel: Eine neue Einzelpraxis weist die technische Grundausstattung nach und erbringt in 1/2026 alle Nachweise für die TI-Anwendungen außer ePA Stufe 3. Der Nachweis für ePA Stufe 3 erfolgt in 2/2026. Für das Quartal 1/2026 erhält die Praxis die reduzierte monatliche TI-Förderpauschale in Höhe von 131,81 Euro. Auch für 2/2026 bleibt es weiterhin bei der reduzierten monatlichen TI-Förderpauschale in Höhe von 131,81 Euro. Ab dem Quartal 3/2026 erhält die Praxis dann die volle monatliche TI-Förderpauschale in Höhe von 263,62 Euro.
 

TI-Förderpauschale

Für die Höhe der TI-Pauschale ist neben dem Ausstattungsgrad der Praxis die Größe der Praxis relevant. Maßgeblich für die Praxisgröße ist die Anzahl der Ärztinnen oder Ärzte und Psychotherapeutinnen und -therapeuten am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

Hinweis: Jedes Jahr erhöht sich die TI-Förderpauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes.

Anzahl Ärzte/Ärztinnen und Psychotherapeuten/-innen

Höhe der monatlichen TI-Pauschale 2026

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt* 2026

Bis zu 3

263,62 €

131,81 €

4 bis 6

313,52 €

156,75 €

7 bis 9

359,10 €

179,55 €

Mehr als 9

359,10 € plus 31,70 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychotherapeuten/-innen

179,55 € plus 15,85 €

für jeweils bis zu drei weitere Ärzte/Ärztinnen bzw. Psychotherapeuten/-innen

* Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, gibt es keine TI-Pauschale.

Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Ärztinnen und Psychotherapeuten/-innen erhält beispielsweise 390,80 Euro. Sind es 13, 14 oder 15 erhält die Praxis 422,50 Euro.

zuletzt aktualisiert am: 02.01.2026

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