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ABRECHNUNG_Hybrid-DRG_Beschluss_eBA_10._Sitzung_Anlage_1_OPS-Kodes.pdf
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extrahieren Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 10. Sitzung am 11. November 2025 Geschäftsführung des ergänzten Bewertungsausschusses Seite 3 von 78 Anlage 1 zum Beschluss [...] Ventrikel Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 10. Sitzung am 11. November 2025 Geschäftsführung des ergänzten Bewertungsausschusses Seite 4 von 78 OPS- Kode OPS-Text [...] Markern Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V in seiner 10. Sitzung am 11. November 2025 Geschäftsführung des ergänzten Bewertungsausschusses Seite 5 von 78 OPS- Kode OPS-Text
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Rechtsabteilung
Rechtsabteilung
Die KVH ist Schnittstelle zwischen Ärzten und Krankenkassen. Dafür gibt es ein komplexes System von Vorgaben und Gesetzen, um die sich unsere Teams in der Rechtsabteilung kümmern. Sie vertreten unter anderem die KVH vor den Gerichten, sind unsere Ansprechpartner für das Vertragsarztrecht und bearbeiten Widersprüche von Ärzten gegen Entscheidungen der KVH.
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RICHTLINIE_Sicherstellungszuschlagsrichtlinie.pdf
RICHTLINIE_Sicherstellungszuschlagsrichtlinie.pdf
Sicherstellungszuschläge sind nach § 105 Abs. 4 Satz 2 SGB V durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (im folgenden Landesausschuss) festzulegen. 2. Sinn und Zweck Mit der Zahlung von Sicherstell [...] V ist der jeweilige Beschluss des Landesausschusses, der für den Zeitraum des betrachteten Quartals Gültigkeit findet. Sofern ein neuer Beschluss des Landesausschusses im laufenden Quartal gefasst wird [...] bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Geschäftsstelle - LANDESAUSSCHUSS DER ÄRZTE UND KRANKENKASSEN Richtlinie über die Anforderungen, Höhe und Auszahlung der gemäß § 105 Abs. 4 SGB V zu zahlenden
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Bedarfsplan: Wie viele Ärzte braucht das Land?
Bedarfsplan: Wie viele Ärzte braucht das Land?
Vom Gesetzgeber ist klar geregelt, wie viele Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Zulassung zur Versorgung von gesetzlich Versicherten erhalten dürfen. Der hessische Bedarfsplan regelt die aktuellen Grundlagen.
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