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GENEHMIGUNG_SOZIOTHERAPIE_Soziotherapie-Leitfaden.pdf
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en erfüllt sind, über die jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen. Diese schließen auch den Vertrag mit dem soziotherapeutischen Leistungser- bringenden. Bei der Krankenkasse der Patientin oder des
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EBM_Psychotherapie-Abrechnung-FAQ.pdf
EBM_Psychotherapie-Abrechnung-FAQ.pdf
einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig ist. Ein Krankheitsfall umfasst nach § 21 Abs. 1 des Bundesmantelvertrags „das aktuelle sowie die nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, die der Berechnung der k [...] Grundsätzlich „Nein“! Gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung findet die Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich in den Praxisräumen des Psychotherapeuten statt. Ist ein Patient nicht [...] zu überwachen, zumal die Zuschläge des EBM aus Abschnitt 35.2.3.2 daran gekoppelt sind, dass Vertragsärzte und -Psychotherapeuten dieser Verpflichtung nachkommen. [Rundschreiben der KVH vom 23.09.2020
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BEDARFSPLAN_Anordnung-Aufhebung-Beschluss_Landesausschuss-Aerzte-Krankenkassen_28112024.pdf
BEDARFSPLAN_Anordnung-Aufhebung-Beschluss_Landesausschuss-Aerzte-Krankenkassen_28112024.pdf
Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16 b Abs. 2 Zulas- sungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) werden für diese Planungsbereiche und Fachgruppen Zulassungsbeschränkungen angeordnet [...] Satz 1 SGB V bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Bar- rierefreiheit)
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BEDARFSPLAN_Anordnung-Aufhebung-Beschluss_Landesausschuss-Aerzte-Krankenkassen_24042025.pdf
BEDARFSPLAN_Anordnung-Aufhebung-Beschluss_Landesausschuss-Aerzte-Krankenkassen_24042025.pdf
Anwendung des § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16 b Abs. 2 Zulas- sungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) werden für diese Planungsbereiche und Fachgruppen Zulassungsbeschränkungen angeordnet [...] Satz 1 SGB V bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Bar- rierefreiheit)
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