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Abrechnungswege für Hybrid-DRG ab Januar 2025
Abrechnungswege für Hybrid-DRG ab Januar 2025
Ab Januar 2025 gibt es für die Hybrid-DRG neue Abrechnungswege nach § 115f SGB V bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH). Die KVH informiert ausgewählte Mitglieder mit einem Rundschreiben über die Änderungen.
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Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen
Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen
Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte rechnen prä- und postoperative Leistungen befristet für das Jahr 2025 weiterhin auch bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung über den EBM ab. Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen.
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Präanästhesiologische Untersuchung: GOP 05311
Präanästhesiologische Untersuchung: GOP 05311
Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie können die Gebührenordnungsposition (GOP) 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung im Rahmen der Hybrid-DRG weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 abrechnen. Darüber hinaus gibt es weitere Anpassungen an der Leistung zu beachten.
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