Nierenersatztherapie (NET)
Wer berechtigt ist Dialyseleistungen zu erbringen, ist zur Teilnahme am Verfahren QS-NET verpflichtet und muss:
- Daten erfassen (gemäß DeQS-RL) im Praxisverwaltungssystem (PVS).
- die erstellte Exportdatei fristgerecht an die Datenannahmestelle (DAS) der KVH über das KV-SafeNet*-Portal der KVH übermitteln.
Dadurch können Behandlungsprozess und Krankheitsverlauf eines Patienten zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Follow-up) und über Sektorengrenzen hinweg betrachtet werden.
Das Verfahren beschäftigt sich mit Prozess- und Ergebnisqualität. Dabei stützt es sich auf folgende Datenquellen:
- Fallbezogene Dokumentation durch die Ärztin oder den Arzt,
- Sozialdaten, die den Krankenkassen vorliegen,
- Patientenbefragung (noch in Planung).
Die Verwendung der Sozialdaten reduziert den Dokumentationsaufwand in der Praxis.
Datenübermittlung und Rückmeldeberichte
Die bei der Datenannahmestelle eingehenden leistungserbringeridentifizierenden Daten werden pseudonymisiert an die Vertrauensstelle weitergeleitet.
Die am Verfahren beteiligten Praxen und Krankenhäuser erhalten für jedes Quartal einen Bericht sowie eine jährliche zusammenfassende Rückmeldung. Diese stellt die Ergebnisse der eigenen Einrichtung im Jahresverlauf und im Vergleich mit einer Vergleichsgruppe dar. Auf der Grundlage des Jahresberichtes empfiehlt eine Fachkommission bei der LAGQH gegebenenfalls Maßnahmen zur Qualitätssicherung, sofern Auffälligkeiten festgestellt werden.
Jahres- und Zwischenberichte sowie Bescheinigungen
Im Online-Service “sQS Nierenersatztherapie” im KV-SafeNet*-Portal der KVH können Mitglieder einsehen1.
- Zwischenbericht der Bundesauswertungsstelle für vorangegangene Quartale
- Jahresbericht der Bundesauswertungsstelle für vorangegangenes Erfassungsjahr
- Bescheinigung über die dokumentierten Leistungen für vorangegangenes Erfassungsjahr
1Sofern sie für diese*s Quartal*e fristgerecht Daten an die Datenannahmestelle (DAS) der KVH übermittelt haben.
Rechtliche Grundlagen
Grundlage für die Einführung der sQS ist die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie setzt die Regelungen in den §§ 92 und 136 Sozialgesetzbuch V um. Insbesondere ergibt sich aus der Richtlinie die Dokumentationspflicht für alle Vertragsärzte, die entsprechende Leistungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. In den themenspezifischen Bestimmungen werden Festlegungen und Zuordnungen zu den jeweiligen Verfahren getroffen sowie die Verfahren näher geregelt.
- DeQS-RL Teil 2 – Verfahren 4: Nierenersatztherapie bei chronischen Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantation (QS NET)
- Seit 2020 ersetzt QS NET in der Dialyse das Verfahren nach der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse (QSD-Richtlinie)
*KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung.
Übermittlungsfristen
Termine zur Datenübermittlung
- bis 28. Februar: 4. Quartal
- bis 15. Mai: 1. Quartal
- bis 15. August: 2. Quartal
- bis 15. November: 3. Quartal
Bis zum 15. März des dem Erfassungsjahr folgenden Jahres besteht eine Korrekturfrist. Bis dahin haben Mitglieder der KVH die Möglichkeit, fehlende oder fehlerhafte Datensätze als Korrektur zu übermitteln.
Ansprechpartner Verfahren
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt/Main
Tel 069 24741-6190
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.3(at)kvhessen(.)de
Ansprechpartner sQS & Datenübermittlung
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Sektorenübergreifende Qualitätsicherung
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt