Vergütungssteigerung der Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die KV Hessen hat die Verhandlungen mit den kommunalen Vertretern über eine Vergütungssteigerung der Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfolgreich abgeschlossen.
Der Punktwert für die Vergütung der Leistungen steigt rückwirkend zum 1. Januar 2025 auf 14,9 Cent – ein Plus von 20 % im Vergleich zum aktuell gültigen Punktwert der GKV.
Hiervon ausgenommen sind die Honorare für Schutzimpfungen, Laborkosten, Kostenpauschalen und Kosten-/Wegegelder, die wie bisher auch auf Basis der Vereinbarungs- bzw. EBM-Höhe vergütet werden.
Wir freuen uns, dass die langjährigen Vertragspartner des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landkreistags, die für die Sozialämter die Nachtragsvereinbarung verhandelten, das Erfordernis einer Vergütungsanpassung erkannt haben. Mit der Vergütungserhöhung würdigen sie den besonderen Aufwand für die Arztpraxen, u. a. aufgrund möglicher Sprachbarrieren im Arzt-Patienten-Kontakt und des fortbestehenden, bürokratischen Aufwands aufgrund der Handhabe ausgestellter Behandlungsausweise.
Die vertraglich vereinbarten Inhalte zur Leistungserbringung bestehen fort, sodass es im Praxisablauf keiner Anpassungen bedarf. Vorsorglich weisen wir auf die Besonderheit des eingeschränkten Leistungskatalogs gemäß § 4 AsylbLG hin.
Details entnehmen Sie zudem unserer Website (Asylbewerber Rahmenvertrag).
Für eine sorgenfreie Abrechnung achten Sie bitte darauf, die Angaben des vorliegenden Krankenscheins (Kassennummer des Sozialamtes, Patientendaten, Gültigkeitszeitraum der Krankenscheine, Aktenzeichen falls vorhanden, Kostenstelle und Scheinart) korrekt in das Praxisverwaltungssystem zu übernehmen. Diese Vollständigkeit verhindert einen erhöhten Verwaltungsaufwand im Nachgang sowohl in den Arztpraxen als auch in der KV Hessen und den Sozialämtern und trägt dazu bei, mögliche nachträgliche Honorarkorrekturen zu vermeiden.
Bei der Ausstellung von Überweisungsscheinen empfiehlt es sich, für die mit- bzw. weiterbehandelnde Praxis eine Kopie des Krankenscheines beizufügen.
Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre
Frank Dastych
Vorstandsvorsitzender
Armin Beck
stellv. Vorstandsvorsitzender
An alle Mitglieder der KVH
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