Frau hält lächelnd ein Magazin in Händen © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Konformitätsbewertung als Voraussetzung im PVS

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach unseren aktuellen Informationen verfügt das von Ihnen eingesetzte Praxisverwaltungssystem (PVS) derzeit noch nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Konformitätsbewertung (KOB). Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie über die neuen gesetzlichen Regelungen sowie die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschlossenen Übergangsregelungen informieren.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) ist eine neue Verpflichtung für Praxisverwaltungssystem-Hersteller entstanden, die sich auch auf Sie als Anwender dieser Softwaresysteme auswirken. Praxissoftwarehersteller sind demnach verpflichtet, mit ihrem PVS die neue sogenannte KOB für vorab definierte Interoperabilitätsanforderungen zu durchlaufen. Ohne entsprechende Zertifizierung darf ein PVS künftig nicht mehr für die Abrechnung über die KV eingesetzt werden. Geregelt ist dies im Paragraf 372 SGB V.

Die meisten Praxen nutzen bereits ein PVS mit dem gesetzlich geforderten KOB-Zertifikat für die elektronische Patientenakte (ePA). Für jene Praxen, deren Systeme bis 1. Januar 2026 noch nicht zertifiziert sind, hat die KBV nun in einer Richtlinie Übergangsregelungen beschlossen, damit möglichst keine Praxis von der Abrechnung ausgeschlossen wird:

  • Wenn Sie ihr PVS wechseln möchten, der Wechsel aber nicht sofort möglich ist, darf das bisherige, nicht zertifizierte System noch bis zu neun Monate weiter für die Abrechnung genutzt werden.
  • Sollte der PVS-Anbieter voraussichtlich innerhalb der nächsten neun Monate die erforderliche Zertifizierung erhalten, können Sie ebenfalls für diesen Zeitraum weiterhin mit dem nicht zertifizierten System abrechnen.
  • Wenn Sie Ihre Praxis in absehbarer Zeit aufgeben oder Sie sich in Krankheit oder Elternzeit befinden, kann das nicht zertifizierte PVS bis zu 18 Monate weiter genutzt werden, da ein Systemwechsel in diesen Fällen nicht zumutbar ist.

Damit Sie in der Übergangszeit noch abrechnen können, teilen Sie uns zwingend anhand einer Selbsterklärung mit, unter welche der drei Übergangsregelungen Ihre Praxis fällt. Hierbei wollen wir Sie noch auf folgendes Hinweisen:

  • Wenn Sie Ihr PVS wechseln wollen, benötigen wir neben der Selbsterklärung noch ein Vertragsdokument, aus dem der Wechsel hervorgeht. Sollte noch kein Vertrag vorliegen, reichen Sie das aktuelle Angebot ein.
  • Sollte der PVS-Anbieter noch nicht zertifiziert sein, benötigen wir neben der Selbsterklärung einen Nachweis Ihres Anbieters, dass er das Konformitätsverfahren in den nächsten neun Monaten durchlaufen wird.
  • Wenn Sie Ihre Praxis aufgeben wollen oder Ihre Zulassung in absehbarer Zeit ruht und ein Wechsel nicht zumutbar ist, benötigen wir eine diesbezügliche verbindliche Selbsterklärung. Wichtig: Sofern rückwirkend keine Aufgabe oder kein Ruhen der Zulassung stattgefunden hat, greift der Abrechnungsausschluss rückwirkend.

Wir möchten Sie bitten, Ihre Selbsterklärung und die dazugehörigen Dokumente postalisch einzureichen. Senden Sie diese an:

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Team Antragsverfahren
Europa-Allee 90 60486 Frankfurt

 

Sie haben Fragen? Die info.line der KV Hessen hilft gerne weiter!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen

 

zuletzt aktualisiert am: 26.01.2026

An alle Mitglieder mit einem PVS ohne KOB der KVH

Ansprechpartner

info.line

Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
info.line(at)kvhessen(.)de

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