Eine Frau lächelt in die Kamera, während sie ein Magazin in den Händen hält. © andresr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) informiert ihre Mitglieder direkt, zielgruppenspezifisch und aktuell per Rundschreiben über relevante Neuerungen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

EHV: Punktwert, Umlage und Maximalumlage

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

gem. §§ 3 Abs. 2,3; 4 Abs. 5 der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres sowohl eine Anpassung des EHV-Punktwerts als auch der prozentualen EHV-Umlage sowie der Maximalumlage.

Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2024 gelten folgende Werte:

  • Prozentuale Umlage: 6,65 Prozent
  • Maximalumlage/Quartal: 12.668,28 Euro
  • Punktwert: Punktwert: 0,2475  Euro

Der Punktwert wird mit vier Dezimalstellen festgesetzt (§ 4 Abs. 4 GEHV).

Aus der Multiplikation des Punktwerts mit den erworbenen EHV-Ansprüchen in Punkten errechnet sich die Höhe des monatlichen EHV-Bezugs.

Maßgrößen für die Festlegung des EHV-Punktwerts vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024:

Der Punktwert wird einmal jährlich zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gem. § 4 Abs. 5 GEHV grundsätzlich anhand des Pro-zentsatzes, um den sich das EHV-relevante Durchschnittshonorar vom Vor-Vor-Vorjahr zum Vor-Vorjahr verändert hat (Honorardynamik):

Der sich aus der Honorardynamik ergebende Prozentsatz zur Anpassung des Punktwertes zum 1. Januar 2024 beträgt: 1,14 Prozent

Ausgangspunktwert: 0,2447 Euro x 1,0114 = PW neu 0,2475 Euro

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Hessen

zuletzt aktualisiert am: 18.12.2023

An alle ärztlichen Mitglieder und EHV-Empfängerínnen und -Empfänger der KVH 

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Mo – Fr: 7 – 17 Uhr

Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68826
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