Übergangsregelung zur Bescheinigung einer Fehlgeburt
Für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, besteht seit 1. Juni 2025 Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zur Bescheinigung der Fehlgeburt haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband eine Übergangsbescheinigung vereinbart.
Um für die entsprechende Zeit Mutterschaftsgeld beanspruchen zu können und zur Umsetzung des Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt erforderlich. Für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2025 wird diese digital zur Verfügung gestellt.
Mitglieder können die „Bescheinigung einer Fehlgeburt“ herunterladen und das Personalfeld mit Hilfe der Praxisverwaltungssoftware ausfüllen. Alternativ können Frauen die Übergangsbescheinigung von der Krankenkasse erhalten.
Bundesmantelvertragliche Reglungen werden derzeit noch abschließend finalisiert. Sobald diese Gültigkeit haben, finden Mitglieder diese wie gewohnt bei der KBV im Bundesmantelvertrag. Ab Januar 2026 wird dann Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder Behinderung des Kindes) in angepasster Form zur Verfügung stehen.
Hintergrund
Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025 wurde auch das Mutterschutzgesetz geändert. Diese ist am 1. Juni 2025 nun in Kraft getreten. Demnach darf ein Arbeitgeber eine Frau bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vorübergehend nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die Dauer des Mutterschutzes und damit die Zahlung des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wann die Frau die Fehlgeburt erlitten hat.
- Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen
- Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen
- Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen
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