Muster 9: neue Version
Für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, besteht seit 1. Juni 2025 Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Um für die entsprechende Zeit Mutterschaftsgeld beanspruchen zu können und zur Umsetzung des Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt erforderlich. Die Übergangsbescheinigung wird zum 1. Januar 2026 abgelöst und durch die neue Version von Muster 9 (Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes) ersetzt.
Für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2025 wird die „Übergangsbescheinigung einer Fehlgeburt“ digital zur Verfügung gestellt. Das Personalfeld kann mit Hilfe der Praxisverwaltungssoftware ausgefüllt werden. Die Vergütung für das Ausstellen der ärztlichen Bescheinigung über die Fehlgeburt ist mit der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale abgegolten. Alternativ können Frauen die Übergangsbescheinigung von der Krankenkasse erhalten.
Das neue Muster 9 tritt zum 1. Januar 2026 mit Stichtagsregelung in Kraft. Praxen vernichten ältere Versionen. Ab dem 8. Dezember 2025 kann das Muster 9 dann über den Regelmitgliederversand bestellt werden.
Formularanpassungen
Im oberen Teil des Formulars 9 wurde die Bescheinigung einer Fehlgeburt integriert. Hier ist das Datum der Fehlgeburt anzugeben sowie die Schwangerschaftswoche, in der sich die Frau mindestens befand.
Da nach den Anpassungen am Mutterschutzgesetz grundsätzliche eine Schutzfrist von acht Wochen bei einer Totgeburt besteht, ist Buchstabe c bei den Angaben zur Frühgeburt entfallen. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung bei Totgeburt zu Beanspruchung der Schutzfrist und Gewährung des Mutterschaftsgeldes entfällt damit.
Auf der Rückseite von Muster 9 sind die Angaben zur Beantragung auf Auszahlung des Mutterschaftsgeldes bzw. der verlängerten Schutzfrist bei Behinderung des Kindes angepasst worden. Die Felder sind von den Versicherten auszufüllen.
Informationen zum Ausfüllen finden Mitglieder wie gewohnt bei der KBV im Bundesmantelvertrag.
Die Übergangsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit zum 31. Dezember 2025.
Hintergrund
Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24. Februar 2025 wurde auch das Mutterschutzgesetz geändert. Dieses ist am 1. Juni 2025 nun in Kraft getreten. Demnach darf ein Arbeitgeber eine Frau bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vorübergehend nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die Dauer des Mutterschutzes und damit die Zahlung des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wann die Frau die Fehlgeburt erlitten hat.
- Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen
- Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen
- Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen
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