Muster 56: Neue Version
Zum 1. Januar 2023 tritt das neue Formular für die Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining (Muster 56) in Kraft.
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) können die Muster bestellen: entweder bei der Rieco Gruppe im Webshop oder per Fax über den Bestellschein. Mit dem Stichtag kann das Muster auch per Blankoformularbedruckung erzeugt werden.
Ab dem Stichtag, dem 1. Januar 2023 dürfen nur noch die neuen Muster 56 (Version 1.2023) verwendet werden. Praxen müssen ältere Versionen vernichten.
Änderungen an Muster 56
Mit dem neuen Muster 56 wurden für die Angabe der verordnungsrelevanten Diagnosen und Nebendiagnosen Felder für die ICD-10-GM-Kodes aufgenommen. Dort werden zukünftig die ICD-10-Kodes in strukturierter Form angegeben. Ebenso ist es möglich, dass die Verordnungssoftware den elektronisch hinterlegten ICD-10-Klartext in das Diagnose-Feld übernimmt.
In das überarbeitete Muster 56 wurde ein neues Ankreuzfeld eingefügt, welches es möglich macht, einen erhöhten bestehenden Teilhabebedarf für schwerstbehinderte Menschen, zum Beispiel im Falle von Blindheit, Doppelamputation, Lähmung oder Hirnverletzungen kenntlich zu machen.
Im Bereich des Rehabilitationssport wurde die Liste der Erkrankungen ergänzt, bei denen ein erweiterter Leistungsumfang begründet ist.
Hinzugefügt wurden
- leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome
- Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen
- mittelgradige Intelligenzminderung
Die Liste der Erkrankungen ist nicht mehr abschließend, weshalb das Ankreuzfeld 120 Übungseinheiten um die Formulierung „insbesondere bei folgenden Krankheiten“ ergänzt wurde. Eine vergleichbare Erkrankung kann im Feld Diagnose/Nebendiagnose angegeben und in der Liste mit einem Kreuz bei „andere vergl. Krankheit(en)“ vermerkt werden.
Ebenso erfolgte eine sprachliche Anpassung der Formulierung „Leichtathletik“ zu „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“.
Die bisher bestehende Möglichkeit zur Verordnung von Rehabilitationssport für Menschen mit chronischen Herzerkrankungen im Rahmen von Herzsportgruppen wurde erweitert. Die neue Verordnungsmöglichkeit besteht jetzt auch für für Patientinnen und Patienten mit spezieller Herzinsuffizienzgruppe mit hohem vaskulären Ereignisrisiko.
Bei der Verordnung von Rehabilitationssport wurden die Herz- und Herzinsuffizenzgruppen optisch auf dem Verordnungsmuster eingegliedert. Eine Erstverordnung beinhaltet 90 Übungseinheiten in 24 Monaten, eine Folgeverordnung 45 Einheiten in zwölf Monaten. Dabei ist zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzte eine Folgeverordnung nur bei einer Belastungsgrenze von weniger als 1,4 Watt je kg Körpergewicht ausstellen können oder aber, wenn durch kognitive oder psychische Beeinträchtigungen eine langfristige Durchführung des Programms nicht möglich ist.
Die Angabe der empfohlenen Anzahl an Übungseinheiten pro Woche erfolgt getrennt nach Rehabilitationssport und Funktionstraining. Wie bisher muss eine Begründung angegeben werden, wenn drei Übungseinheiten pro Woche verordnet werden. Dafür wurde eine Zeile mehr auf dem Verordnungsvordruck eingefügt. Zudem ist es möglich, beim Funktionstraining eine Kombination aus Wasser- und Trockengymnastik zu empfehlen.
Das Feld zur Angabe der Anzahl der Übungseinheiten bei einer Abweichung von Richtwerten wurde aus dem Abschnitt Rehabilitationssport herausgelöst und unter die Angabe der empfohlenen Anzahl der Übungseinheiten verschoben. Dadurch kann sowohl für den Rehabilitationssport als auch für das Funktionstraining eine von den Richtwerten abweichende Anzahl von Übungseinheiten angegeben werden.
Die Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2022 geändert. Sie wird zwischen den Kostenträgern, Leistungserbringerverbänden und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geschlossen.
Der Fokus der Aktualisierung lag auf der Berücksichtigung von Menschen mit chronischen Herzerkrankungen oder Herzinsuffizienz (Herzsport) im Bereich des Rehabilitationssports. Ebenso standen die Änderungen im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz, weshalb zum Beispiel die Liste der Erkrankungen, bei denen Ärztinnen und Ärzte Rehabilitationssport verordnen können, erweitert wurde.
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