Muster 4: Verordnung von Krankenfahrten durch Krankenhäuser
Seit dem 16. Mai 2023 können auch Krankenhäuser Krankenfahrten von und zu tagesstationären Behandlungen verordnen. Ermöglicht hat dies das Inkrafttreten des sogenannten UPD-Gesetzes (Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland).
Damit Krankenhäuser diese neue Verordnungsermächtigung kurzfristig umsetzen und in der Praxis einheitlich vorgehen können, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) darauf geeinigt, dass Kliniken dafür die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) nutzen können. Dies ist in der „Empfehlung zur Nutzung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) für die Verordnung von Krankenfahrten zu tagesstationären Behandlungen nach § 115e Abs. 2 Satz 3 SGB V“ festgehalten.
Sie haben darin unter anderem auch festgelegt, welche Angaben im Rahmen der Verordnung erforderlich sind. Die Empfehlungen enden, sobald die geänderte Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft tritt.
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