Telefonierende Frau am Schreibtisch © kupicoo

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) rechnen niedergelassene Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihr Honorar einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab. Doch was steckt dahinter? Was zahlen Krankenkassen für welche Leistung und wie wird dieses Honorar dann auf die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) verteilt? Immerhin ist die Honorarverteilung ein oft gehörter Begriff in ihrem Berufsleben.

Aus Leistung wird Honorar

Wie Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten im deutschen Gesundheitssystem ihr Geld verdienen, ist komplex. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bekommen sie ihr Honorar nicht direkt vom Patienten, sondern rechnen einmal im Quartal nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und verschiedenen Sonderverträgen mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Das Geld stellt aber nicht die KV selbst zur Verfügung, sondern die gesetzlichen Krankenkassen: Jedes Jahr verhandeln KV und Krankenkassen gemeinsam und einheitlich die Höhe der Gesamtvergütung im regionalen Honorarvertrag. Grundlage dafür ist § 85 SGB V.

Wie genau sich das jeweilige Honorar der Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten zusammensetzt, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in diesem Erklärvideo.

Wichtig: Ab dem 3. Quartal 2024 erhalten Mitglieder der KVH nur noch die steuerlich relevanten Unterlagen (Kontoauszug und Honorar- beziehungsweise Abrechnungsbescheid) sowie das Anschreiben in Papier per Post zugestellt. Alle restlichen Unterlagen können sie sich eigenständig im Downloadbereich von KV-SafeNet* anschauen oder bei Bedarf ausdrucken.

Die Gesamtvergütung setzt sich aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) zusammen. Wie hoch die MGV ist, hängt unter anderem davon ab, wie viel eine Krankenkasse für eine Patientin beziehungsweise einen Patienten an die KVH zahlt oder wie viele gesetzlich Krankenversicherte in Hessen wohnen. Der Anteil der EGV macht im Schnitt circa ein Drittel der Gesamtvergütung aus. Neben der Höhe der Gesamtvergütung regelt jede KV auf regionaler Ebene die Abgrenzung der Leistungen in EGV und MGV mit den Landesverbänden der Krankenkassen in den Honorarverträgen.

Abrechnung: Mitglieder rechnen die Leistungen (Behandlungen), die sie für gesetzlich Versicherte erbracht haben, pro Quartal mit der KVH ab. Die KVH zahlt ihnen dann das dafür vorgesehene Honorar aus. Alle abrechenbaren Leistungen sind in § 73 Absatz 2 SGB V genannt. 

Honorarverhandlungen führen zu Honorarverträgen

Jede KV in Deutschland muss das Honorar für ihre Mitglieder mit den regionalen Krankenkassen selbst aushandeln. Das bedeutet auch, dass Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Hessen gegebenenfalls anders verdienen als beispielsweise in Bayern.

Als Interessenvertretung ihrer Mitglieder in Hessen setzt sich die KVH in den Honorarverhandlungen mit den Krankenkassen jedes Jahr dafür ein, dass diese möglichst angemessen bezahlt werden. Planungssicherheit spielt dabei eine große Rolle: Zusätzliche Gelder für förderungswürdige Leistungen oder neue extrabudgetär vergütete Leistungen zu erhalten, ist deshalb jedes Jahr eines der Ziele der Honorarverhandlungen. Denn diese Leistungen werden zu 100 Prozent von den Kassen gezahlt.

Honorarverteilung

Leistungen, die der EGV zugeordnet sind, bekommt jede Ärztin, jeder Arzt beziehungsweise jede Psychotherapeutin und jeder Psychotherapeut zu 100 Prozent wie angefordert vergütet.

Leistungen, die der MGV zugeordnet sind, werden hingegen in großen Teilen quotiert vergütet (weil die MGV ein begrenztes Budget für eine Vielzahl von Leistungen darstellt): eine Ärztin oder ein Arzt beziehungsweise eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut bekommt für die abgerechnete Leistung also nicht den vollen Wert laut EBM. Die Verteilung der MGV regeln die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung sowie der regionale Honorarverteilungsmaßstab (HVM).

Seit dem 2. Quartal 2023 gilt durch Aufnahme des Absatzes 3b in § 87a SGB V die Entbudgetierung der kinderärztlichen Leistungen aus Kapitel 4 des EBM (mit Ausnahme der GOP 04003, 04004 und 04005).

Ab dem 4. Quartal 2025 folgt im Absatz 3c in § 87a SGB V die Entbudgetierung für die hausärztlichen Leistungen aus Kapitel 3 EBM und die hausärztlichen Haus- und Heimbesuche nach GOP 01410, 01411, 01413 und 01415 EBM.

Die Krankenkassen zahlen die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung. Das heißt, übersteigt die Menge der abgerechneten Leistungen, etwa durch ein Pandemiegeschehen, die MGV, besteht keine „Nachschusspflicht“ der Krankenkassen. Das führt zu stärkerer Quotierung der Leistungen. Mit der Entbudgetierung wird die befreiende Wirkung bei einer Überschreitung aufgehoben (MGV+).

Übersteigt zukünftig die Menge der entbudgetierten Leistungen die dafür zur Verteilung stehende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, müssen die Krankenkassen den überschreitenden Anteil nachzahlen. Unterschreitet die abgerechnete Leistungsmenge die MGV, gilt die befreiende Wirkung weiter und die regionalen Vertragspartner vereinbaren nach einem Saldierungszeitraum von vier Quartalen Zuschläge.

Sonderregelungen sind möglich

Durch Sonderregelungen in der Honorarverteilung ist es möglich, das arztbezogene Regelleistungsvolumen (RLV) oder Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) zu erhöhen. Ab 4/2025 gelten diese nur noch für die Fachärzte mit RLV und QZV.

Sonderregelungen beantragen

Honoraranalysen

Wie das Honorar verteilt wird, können die Mitglieder der KVH an den Honoraranalysen ablesen. Die KVH erstellt sie regelmäßig und erläutert darin die Entwicklung der Gesamtvergütung sowie der einzelnen Fachgruppenhonorare. Vorherige Quartale können KVH-Mitglieder auf Wunsch einsehen.

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