Rechts im Bild ist ein Arzt. Links im Bild eine Patientin. Der Arzt untersucht den Arm der Patientin. © FatCamera

In Deutschland darf nicht jeder Vertragsarzt und -psychotherapeut automatisch sämtliche Behandlungen an Patienten durchführen und abrechnen. Für bestimmte Kassenleistungen wie die Vakuumbiopsie brauchen sie eine Genehmigung. Dies dient der Qualitätssicherung im Sinne der Patienten und Praxen. Hessische Vertragsärzte und -psychotherapeuten beantragen die Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH).

Vakuumbiopsie

Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren zur Entnahme einer Gewebeprobe zum Zweck einer histologischen Untersuchung.

Gemäß § 9 Abs. 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung Vakuumbiopsie der Brust ist eine jährliche Auflistung aller vertragsärtzlich durchgeführten Vakuumbiopsien an die KV Hessen zu übermitteln.

Um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten bitten wir Sie die Daten im Schema als Excel-Datei zu dokumentieren. Wichtig ist, dass Sie keine Klarnamen angeben, sondern nur Fallnummern.

Wie erhalte ich die Genehmigung?

Wenn Sie Vakuumbiopsie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KV Hessen stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.

zuletzt aktualisiert am: 30.09.2022

Abrechnung

Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.

Ansprechpartner

Qualitätssicherung Team 2

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main

Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-68832
qs.radiologie(at)kvhessen(.)de

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