Interventionelle Radiologie
Die Interventionelle Radiologie stellt ein Teilgebiet der Radiologie dar. Hierbei geht es um aktive Behandlungsmethoden wie beispielsweise die Einbringung eines zentralen Venenkatheters mit Hilfe radiologischer Technik.
Fachärzte für Radiologie
Fachkunde im Strahlenschutz
Diagnostische Katheterangiographie:
- selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 500 diagnostischen Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 250 kathetergestützt*, unter Anleitung** innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung.
- mindestens einjährige überwiegende Tätigkeit in der angiographischen Diagnostik oder Therapie unter Anleitung**.
Diagnostische Katheterangiographie und therapeutische Eingriffe:
- Zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen für die diagnostische Katheterangiographie: Die kathetergestützten therapeutischen Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erweiternde und mindestens 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen* beinhalten.
* Anerkennung von Häufigkeiten zu Gefäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen und Tätigkeitszeiten in der angiographischen Diagnostik oder Therapie aus der Facharztweiterbildung.
** eines Arztes, der vollständig für die Weiterbildung in der Radiologie befugt ist (nach Weiterbildungsordnung).
Zur Durchführung und Nachbetreuung der Interventionellen Radiologie müssen räumliche, organisatorische und apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe §§ 4, 5, 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung IVR).
Zur Erfüllung apparativen Voraussetzungen zählen:
- Einzelheiten in § 4 Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie
- Anzeigebestätigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium)
- Sachverständigen-Prüfbericht
Zur Erfüllung räumlicher und organisatorischer Voraussetzungen zählen:
- Erfüllung räumlicher und organisatorischer Voraussetzungen für die Durchführung (Einzelheiten in § 5 Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie)
- Erfüllung räumlicher und organisatorischen Voraussetzungen für die Nachbetreuung (Einzelheiten in § 6 Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie)
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Interventionelle Radiologie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
Einzelheiten zur schriftlichen und bildlichen Dokumentation regelt § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung IVRin Verbindung mit der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie.
- Einzelfallprüfung Stichproben/Dokumentationsprüfung:
zufallgesteuerte Stiprobenprüfung (pro Jahr von 4% Prozent der Ärzte mit Genehmigung zu jeweils 12 Fällen)
- Frequenzregelung - Diagnostische Katheterangiographie:
innerhalb eines Zeitraums von jeweils 12 Monaten selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 100 diagnostischen arteriellen Gefäßdarstellungen (ggf. mit Nachbetreuung)
- Frequenzregelung - Diagnostische Katheterangiographie und therapeutische Eingriffe:
innerhalb eines Zeitraums von jeweils 12 Monaten selbstständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 100 diagnostischen arteriellen Gefäßdarstellungen oder kathetergestützten therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 50 therapeutische Eingriffe (ggf. mit Nachbetreuung)
- Strahlenschutzgesetz
- Strahlenschutzverordnung
- Qualitätssicherungsvereinbarung zur Interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung IVR)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Qualitätssicherung Team 2
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-68832
qs.radiologie(at)kvhessen(.)de