Diagnostische Radiologie
Durch diagnostische Radiologie können Krankheiten mithilfe ionisierender Strahlen und kernphysikalischer Verfahren erkannt werden.
Vertragsärzte mit der Genehmigung für CT oder Diagnostische Radiologie können seit 1. April 2017 auch Telekonsile mit anderen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen abrechnen.
Fachärztlich tätige Ärzte mit Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen (siehe unten) und Fachärzte für
- Radiologie
- Diagnostische Radiologie
oder
- fachärztlich tätige Ärzte mit Erfüllung der fachlichen Anforderungen
- Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz
Für fachärztlich tätige Ärzte mit Erfüllung der fachlichen Anforderungen gilt:
- Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik durch eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung oder
- Tätigkeitszeiten in der diagnostischen Radiologie unter Anleitung zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte in verschiedenen Organbereichen und erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium (Einzelheiten in § 5 Abs. 3 a-h der Qualitätssicherungsvereinbarung Strahlendiagnostik und -therapie)
Zur diagnostischen Radiologie müssen apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe § § 11 Vereinbarung für Strahlendiagnostik und -therapie).
Darüber hinaus:
- Anzeigebestätigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium)
- Sachverständigen-Prüfbericht
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie diagnostische Radiologie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
Anforderungen an die schriftliche und bildliche Dokumentation. Einzelheiten regelt die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie §136 SGB V.
Einzelfallprüfung durch Stichproben (Dokumentationsprüfung): Jährlich werden vier Prozent der abrechnenden Ärzte in jeweils zwölf Fällen kontrolliert.
- Strahlenschutzgesetz
- Strahlenschutzverordnung
- Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung für Strahlendiagnostik und -therapie).
- Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (GBA)
- Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (GBA)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Qualitätssicherung Team 2
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-68832
qs.radiologie(at)kvhessen(.)de