Palliativmedizinische Versorgung
In der ambulanten besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung werden schwerstkranke und sterbende Patienten betreut. Praxen können Palliativmedizin unterschiedlich gestalten und abrechnen – je nach Bedarf des Patienten. 2017 ist die palliativmedizinische Versorgung im ambulanten Bereich weiter ausgebaut worden. Ziel ist es, Patienten im letzten Lebensabschnitt flächendeckend und koordiniert versorgen zu können.
Die Leistungen der Palliativmedizin sind nur zum Teil genehmigungspflichtig. Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen oder als Facharzt unmittelbar an der Patientenversorgung beteiligt sind, können beispielsweise die Gebührenordnungspositionen (GOP) 37305, 37306 und 37320 ohne besondere Genehmigung abrechnen.
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn sie genehmigungspflichtige palliativmedinische Leistungen für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Ansprechpartner
Antragsverfahren
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-7777
Fax 069 24741-68847
antragsverfahren(at)kvhessen(.)de
Abrechnung
Die KVH informiert ihre Mitglieder über die Abrechnung von Kassenleistungen in hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen und speziell zur Palliativmedizin.