Otoakustische Emissionen (OAE)
Durch otoakustische Emissionen (OAE) kann die Hörfähigkeit eines Patienten objektiv bestimmt werden: Hochempfindliche Messmikrofone registrieren die Schallaussendungen (otoakustische Emissionen) der äußeren Haarzellen des Innenohres. So können Innenohrschwerhörigkeit (Gehörschäden) und Haarzellschäden bei Kindern und Erwachsenen diagnostiziert werden.
Fachärzte für
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniatrie und Pädaudiologie)
Zur Bestimmung otoakustischer Emissionen müssen apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe Punkt 5.3. der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung).
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie die Bestimmung otoakustischer Emissionen als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
- Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Gemeinsamer Bundesausschuss)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Heike Sentner
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Qualitätssicherung Team 1
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
Tel 069 24741-6649
Fax 069 24741-68819
qs.fb1.5(at)kvhessen(.)de