Magnetresonanzangiographie
Die Magnetresonanzangiographie (MR-Angiographie) ist ein bildgebendes Verfahren zur diagnostischen Darstellung von arteriellen und venösen Gefäßen mit den Methoden der Magnetresonanztomographie.
Fachärzte für Radiologie.
- Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung: Selbstständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiographien (davon insgesamt 75 MR-Angiographien der Hirn- und Halsgefäße)*. Die nachzuweisenden MR-Angiographien müssen mit der Time-of-Flight (TOF-) und/oder der Phasenkontrast- (PC-) und zu mindestens 20 Prozent mit der kontrastmittelverstärkten (CE-) Technik erstellt worden sein.
- Mindestens 24 Monate ganztägige Tätigkeit* in der kernspintomographischen Diagnostik; zwölf Monate ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik* können angerechnet werden.
* unter Anleitung eines zur Weiterbildung in der Radiologie befugten Arztes
Zur Magnetresonanzangiographie müssen apparative und organisatorische Voraussetzungen erfüllt werden (siehe §§ 4 und 5 Qualitätssicherungsvereinbarung MR-Angiographie in Verbindung mit Anlage 1).
Wie erhalte ich die Genehmigung?
Wenn Sie Magnetresonanzangiographie als Leistung für gesetzlich Versicherte anbieten und abrechnen möchten, muss die KVH dies zunächst genehmigen. Mitglieder der KVH stellen dazu einen Antrag bei der KVH und weisen die geforderten Voraussetzungen nach. Bitte beachten Sie, dass Genehmigungen nicht rückwirkend erteilt werden können.
Welche Leistungen sie nach der Genehmigung abrechnen können, hat die KVH ihren Mitgliedern in der Liste genehmigungspflichtiger Leistungen (GELE-Liste) zusammengefasst.
Anforderungen an die bildliche und schriftliche Dokumentation. Einzelheiten regelt § 6 Qualitätssicherungsvereinbarung MR-Angiographie.
Einzelfallprüfung durch Stichproben (Dokumentationsprüfung):
Jährlich werden mindestens 20 Prozent der abrechnenden Ärzte hinsichtlich ihrer Dokumentation geprüft: Zwölf Angiographien und alle (bis zu 30) Angiographien der Venen werden kontrolliert, insbesondere die Indikationsstellung.
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung MR-Angiographie)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie)
Abrechnung
Schon gesehen? Die KVH informiert ihre Mitglieder auch über die Abrechnung von Kassenleistungenin hessischen Vertragsarzt- und -psychotherapeutenpraxen sowie über aktuelle EBM-Änderungen.
Ansprechpartner
Qualitätssicherung Team 2
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Tel 069 24741-7300
Fax 069 24741-68832
qs.radiologie(at)kvhessen(.)de