Information zur Bestattung tot geborener Kinder
am 6. Oktober 2025 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in Kraft getreten. Mit der Neuregelung wurde u. a. ein § 9 Abs. 3 FBG eingefügt, der ausdrücklich die Bestattung tot geborener Kinder regelt, die mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm und vor der 24. Schwangerschaftswoche (SSW) geboren worden sind.
Nach dem neuen § 9 Abs. 3 FBG gilt: Tot geborene Kinder, die nicht unter Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 fallen, sind auf Verlangen eines Elternteils individuell zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf die individuelle Bestattungsmöglichkeit und die Möglichkeit der Gemeinschaftsbestattung durch den Träger hingewiesen wird. Dies gilt auch bei Mehrfachgeburten.
Mit dieser Ergänzung wird zum einen die bereits bestehende Möglichkeit der Bestattung sogenannter Sternenkinder unterhalb der Grenze von 500 Gramm bzw. der 24. Schwangerschaftswoche (SSW) gesetzlich ausdrücklich klargestellt.
Erstmals wird damit eine Hinweispflicht für Einrichtungen, in denen Geburten erfolgen, gesetzlich festgeschrieben.
Die Neuregelung dient der Rechtssicherheit und Transparenz: Eltern erhalten nun einen klaren gesetzlichen Anspruch darauf, über ihre Bestattungsmöglichkeit (individuelle oder Gemeinschaftsbestattung) informiert zu werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sie in einer besonders sensiblen Situation ihre Entscheidung bewusst und in Kenntnis aller Optionen treffen können.
Zugleich stärkt die Änderung die Würde und Anerkennung der Sternenkinder und ihrer Familien und unterstützt Eltern in ihrem individuellen Trauerprozess.
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