Coronavirus in 3D gerendert © Romolo Tavani

Nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) können auch Nicht-Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ihre Corona-Tests über die KVH abrechnen. Das gilt zum Beispiel für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), Apotheken oder Reha-Einrichtungen. Die TestV endet zum 28. Februar 2023, danach können Nicht-Mitglieder keine Leistungen nach der TestV mehr erbringen.

Corona-Tests abrechnen für Nicht-Mitglieder

Am 16. Januar 2023 ist eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten. Beschlossen hat die TestV das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Mit der neuen TestV sind Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung seit dem 16. Januar 2023 nicht mehr kostenfrei. Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.

Ein Grund für die weitere Einschränkung des Testangebots ist, dass die Pflicht zur Isolation in vielen Bundesländern – wie in Hessen – aufgehoben wurde.

Nicht-Mitglieder beachten anhand der Vorgaben aus der TestV bei der Abrechnung diese Punkte:

  • Seit dem 16. Januar 2023 ist die Abrechnung von Leistungen zur Beendigung der Absonderung nicht mehr über die Bürgertestung nach §4a TestV kostenfrei abrechenbar. Sie können diese Leistungsart deshalb für den Februar 2023 nicht erfassen.
  • Leistungen, die Nicht-Mitglieder bis zum 30. November 2022 erbracht haben, konnten sie bis spätestens zum 31.01.2023 abrechnen. Evtl. Korrekturen aus ihrer Abrechnung im Januar 2023 können Nicht-Mitglieder noch im Februar 2023 in den Abrechnungsdaten durchführen. Wichtig: Nicht-Mitglieder können keine neue Abrechnung für den Zeitraum vor dem 01.12.2022 mehr übermitteln.
  • Korrekturen sind nur im Folgemonat nach der übermittelten Abrechnung an die KV Hessen möglich. Das bedeutet, wenn Nicht-Mitglieder zum Beispiel Leistungen für November 2022 im Dezember 2022 übermittelt haben, konnten sie noch Korrekturen im Januar 2023 durchführen.
  • Ab dem 1.Dezember 2022 können Nicht-Mitglieder spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem sie die Leistungen erbracht haben, diese abrechnen. Korrekturen können sie nur im Folgemonat nach der Übermittlung der Abrechnung durchführen.

Bei der KV Hessen registrierte und abrechnungsberechtigte Nicht-Mitglieder erhalten eine gesonderte Informationen per E-Mail hinsichtlich der Abrechnung.

In der TestV ist geregelt, dass nicht nur Vertragsärztinnen und Vertragsärzte  und Labore bei der TestV über die KVH abrechnen, sondern auch KVH-Nicht-Mitglieder wie

  • der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD),
  • Privatarztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Apotheken
  • Rettungs- und Hilfsorganisationen

Für beauftragte ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen oder weitere beauftragte Anbieter gilt seit dem 21. Juli 2021:

Eine Beauftragung als weiterer Leistungserbringer erfolgt nur noch durch Einzelbeauftragung durch das zuständige Gesundheitsamt. Wenn eine Beauftragung mittels Allgemeinverfügung besteht, wurde diese mit Ablauf des 20. Juli 2021 unwirksam.

Registrieren bei der KVH

Nicht-Mitglieder der KVH, die die Voraussetzungen zur Abrechnung über die TestV erfüllen, registrieren sich vor der ersten Abrechnung bei der KVH. Die KVH unterstützt Sie dabei: mit der Anleitung zur Neuregistrierung, der Checkliste einfach und schnell registrieren und den Korrekturanleitungen zur Abrechnung.


Wichtig: Nach der erfolgten Registrierung können Nicht-Mitglieder nicht direkt abrechnen. Zunächst muss die KVH den Zugang frei schalten. Leistungserbringer erhalten eine gesonderte E-Mail der KVH dazu.

So geht es richtig:

  • Einzelbeauftragung durch das zuständige Gesundheitsamt liegt vor
  • Privatarztpraxen reichen die Unterlagen gemeinsam mit einem Nachweis bei der KVH ein, dass sie eine Privatarztpraxis betreiben
  • bei der KVH zur Abrechnung registrieren
Hier registrieren

Mit der KVH abrechnen

Bitte beachten Sie die Hinweise am Anfang der Seite hinsichtlich der Abrechnungs- und Korrekturfristen.

PoC-NAT-Tests: wichtige Hinweise

Seit dem 11. Januar 2022 dürfen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystem (PoC-PCR) für asymptomatische Personen durchführen und nach der TestV abrechnen.

Diese Leistungserbringer dürfen PoC-NAT-Tests abrechnen:

  • Arztpraxen,
  • Zahnarztpraxen,
  • Apotheken,
  • medizinische Labore,
  • Rettungs- und Hilfsorganisationen,
  • KV-Testzentren und zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren

Beauftragte Dritte dürfen PoC-NAT-Tests nach der TestV nicht durchführen und abrechnen. Bitte verzichten Sie diesbezüglich auf Anfragen beziehungsweise Antragstellungen.

Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,  die PoC-NAT-Tests durchführen und nach TestV über die KVH abrechnen, sind verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik gemäß § 9 MPBetreibV einzurichten. Die Einhaltung entsprechender Vorgaben wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder überwacht.

Die oder der Testende, die getestete Person und das PoC-NAT-Testsystem sind an einem Ort. Keine Beauftragung mittels Muster OEGD ist bei PoC-NAT-Tests notwendig. In kurativen Fällen, also bei symptomatischen Personen sind PoC-NAT-Tests nicht abrechenbar.

Ansprechpartner

Internetdienste

Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

internetdienste(at)kvhessen(.)de

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