Coronavirus in 3D gerendert © Romolo Tavani

Nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) können Privatarztpraxen, Betriebsärztinnen und -ärzte, Krankenhäuser und vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragte Dritte Impfleistungen mit der KVH abrechnen. 

CoronaImpfV: Abrechnen für Nicht-Mitglieder

Im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) können folgende Personen und Institutionen Leistungen als Nicht-Mitglieder mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) abrechnen. Dafür müssen sie sich zunächst registrieren.

  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte,
  • Privatarztpraxen,
  • Krankenhäuser und
  • Vom Öffentlichen Gesundheitsamt (ÖGD) beauftragte Dritte

Was es zu beachten gilt, wenn Ärztinnen und Ärzte impfen und entsprechende Impfzertifikate (digitale Impfausweise) ausstellen, hat die KVH für Ärztinnen und Ärzte zusammengefasst.

Nicht-Mitglieder (Leistungserbringer, die über die Homepage der KVH abrechnen) müssen an der Impfsurveillance teilnehmen und täglich die entsprechenden Daten (§ 4 CoronaImpfV) an das Robert Koch-Institut (RKI) übermitteln.

Privatärztinnen und Privatärzte übermitteln ihre Daten im Rahmen der Impfsurveillance über den Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte lesen weiterführende Informationen in den FAQ des Landes Hessen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte können seit der Coronavirus-Impfverordnung vom 25. Mai 2022 auch Leistungen abrechnen. Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte wenden sich hierbei für die Abrechnung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen. Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte rechnen über die KVH ab. In Kürze können diese sich auch über die Internetseite vor der ersten Abrechnung registrieren. 

Registrieren bei der KVH

Privatarztpraxen, Betriebsärztinnen und -ärzte, Krankenhäuser, ÖGD und vom ÖGD beauftragte Dritte registrieren sich vor der ersten Abrechnung bei der KVH.

Wichtig: Vertragsärztlich niedergelassene Betriebsärztinnen und Betriebsärzte rechnen die Impfleistungen im Rahmen ihrer betriebsärztlichen Tätigkeit über ihre Quartalsabrechnung mit der KVH ab.

So läuft es:

Hier Registrieren

Leistungen zur CoronaImpfV abrechnen

Ärztinnen und Ärzte aus Privatarztpraxen, die sich erfolgreich bei der KVH registriert haben, reichen die Unterlagen gemeinsam mit einem Nachweis, dass sie eine Privatarztpraxis betreiben, bei der KVH ein. Vom ÖGD beauftragte Dritte reichen die Unterlagen gemeinsam mit dem Nachweis der Beauftragung vom ÖGD bei der KVH ein.

Die KVH schaltet den Zugang anschließend frei – vorausgesetzt, die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Nicht-Mitglieder können dann ihre Leistungen zur Rechnungsstellung übermitteln.

Nicht-Mitglieder rechnen ihre Leistungen im Rahmen der CoronaimpfV monatlich mit der KVH ab. Das bedeutet, sie tragen die Daten zur Abrechnung für einen Monat bis zum Zweiten des Folgemonats ein. Nur so können die Daten für die Vergütung auch bereits im Folgemonat weitergegeben werden.

Sobald die KVH vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) die in Rechnung gestellten Sachkosten und ärztlichen Leistungen vergütet bekommen hat, überweist sie den Rechnungsbetrag abzüglich der Verwaltungskosten auf das von Ihnen in der Anmeldung angegebene Konto.

Mit der KVH abrechnen

Die CoronaImpfV macht es möglich: Rechnen Sie als Nicht-Mitglied Ihre Leistungen (Impfungen und Zertifikate) mit der KVH ab. 

Ansprechpartner

Internetdienste

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
internetdienste(at)kvhessen(.)de

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