Änderung der Anlagen zu § 3a GEHV – VV-Beschluss vom 25.10.2025
Die Vertreterversammlung der KV Hessen hat in ihrer Sitzung am 25.10.2025 eine Änderung der Anlagen zu § 3a GEHV - Besondere Kosten – gültig ab 01.01.2024 sowie gültig für die Kalenderjahre 2010 bis 2023 beschlossen. Die geänderten Anlagen werden hiermit veröffentlicht.
Fassung vom: 25.10.2025
Inkrafttreten: 20.11.2025
Veröffentlicht am: 19.11.2025
Mit der Änderung werden die bisherigen Anlagen zu § 3a GEHV – Besondere Kosten, die mit Rundschreiben vom 15.12.2021 und erneut mit Rundschreiben vom 22.12.2023 veröffentlicht wurden, ergänzt um die Benennung aller EHV-pflichtigen Arztgruppen. Die bisher in der Sammelgruppe der „Internisten sonstige“ beziehungsweise. „Innere Medizin - Sonstige Fachgebiete“ zusammengefassten Arztgruppen werden nun ebenfalls einzeln benannt. Wie bereits im Rundschreiben vom 22.12.2023 ausgeführt, beruhen die berücksichtigten Kosten auf den von der Vertreterversammlung als geeignete Datengrundlage beschlossenen Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI). Sofern für eine EHV-pflichtige Arztgruppe keine oder keine ausreichenden Daten aus dieser Datengrundlage zu entnehmen sind, wurde sie nun einer anderen Arztgruppe mit ausreichender Datengrundlage zugeordnet, mit der sie am ehesten vergleichbar ist (§ 3a Abs. 2 GEHV). Die davon betroffenen Arztgruppen werden in den Anlagen gesondert gekennzeichnet.
Damit wird die aktuelle Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts im Urteil vom 23.07.2025 zu dem Az.: L 4 KA 62/22 umgesetzt. In dem Urteil hat das LSG Hessen die Regelung in § 3a GEHV (Berücksichtigung Praxiskosten), die Berechnung der besonderen Praxiskosten und die Heranziehung der Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) als Datenbasis nicht beanstandet. Hinsichtlich der Anlagen zu § 3a GEHV hat das LSG Hessen in dem Urteil aber festgestellt, dass diese eine vollständige Zuordnung der EHV-pflichtigen Arztgruppen enthalten muss. Zugleich wurde in dem Urteil der KV Hessen aufgegeben, für die Arztgruppe der Internisten mit SP Nephrologie und damit auch bei weiteren Arztgruppen für die es keine oder keine ausreichenden Daten aus der ausgewählten Datengrundlage des ZI gibt, die Regelung in § 3a Abs. 2 GEHV anzuwenden und eine Zuordnung zu einer anderen Arztgruppe mit ausreichender Datengrundlage vorzunehmen.
Durch die umgesetzte Zuordnung nach § 3a Abs. 2 GEHV ergeben sich vereinzelt neue besondere Kostensätze bei den davon betroffenen Arztgruppen, die nun im Rahmen der Berechnung nach § 3a GEHV für die Honorarforderung berücksichtigt werden. Diese finden erstmals mit der Abrechnung des Quartals 3/2025 auf Basis der Anlage zu § 3a GEHV - Besondere Kosten – gültig ab 01.01.2024 Anwendung. Die weiteren geänderten Anlagen nach § 3a GEHV – Besondere Kosten – gültig für die Kalenderjahre ab 2010 ff. finden in offenen Widerspruchs- und Klageverfahren Anwendung, in denen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung besonderer Kosten in den GEHV im Urteil von 11.12.2019 zu Az.: B 6 KA 12/18 R sowie das aktuelle Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.07.2025 zu dem Az.: L 4 KA 62/22 umzusetzen ist.
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