Versorgungsplanung: Mit Berater kooperieren & abrechnen
Pflegeheime können ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Wenn Haus- und Fachärzte in die Beratung mit einbezogen werden, können sie die Gebührenordnungsposition (GOP) 37400 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Voraussetzung dafür ist die Kooperation mit einem qualifizierten Berater nach der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V.
Die GOP 37400 (Abschnitt 37.4 EBM) ist 11,27 Euro wert (100 Punkte); bundeseinheitlicher Punktwert 2022 ist 11,2662 Cent. Sie kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Ärzte können die Leistung nur dann abrechnen, wenn sie sich mit einem qualifizierten Berater ausgetauscht haben. Der Austausch mit Angehörigen oder anderen Mitarbeitern der Einrichtung reicht für die Abrechnung der GOP 37400 laut Definition im EBM nicht aus.
Bei der Abrechnung der GOP 37400 geben Ärzte im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) den Namen des Beraters an. Grund: Der EBM fordert einen Nachweis, dass der Arzt mit dem Berater des Patienten bei der Versorgungsplanung zusammengearbeitet hat.
Inhalt der GOP 37400 ist die Teilnahme (auch telefonisch oder per Video möglich) an einem patientenorientierten Beratungsgespräch, das der Berater durchführt sowie die Teilnahme an einer Fallbesprechung und/oder die Abstimmung der schriftlichen Patientenverfügung für Notfallsituationen mit dem Berater. Die Patientenverfügung erstellt der Berater, der betreuende Arzt unterschreibt sie. Nur ein Vertragsarzt kann die GOP 37400 im Behandlungsfall für die Zusammenarbeit mit dem Berater abrechnen.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt