Eine Frau sitzt vor einem Schreibtisch. Sie telefoniert mit einem Handy während sie Dokumente liest. © kupicoo

Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9

Rückwirkend durchführen und abrechnen

U-Untersuchungen: Sonderregelung läuft aus

Rückwirkend zum 15. Dezember 2022 können Ärztinnen und Ärzte Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.

Die Sonderregelung gilt befristet bis zum 30. Juni 2023 (bis drei Monate nach dem 31. März 2023).

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) möchte mit der Regelung das Infektionsgeschehen der oberen Atemwege bei Kindern eindämmen und Praxen entlasten.

Die regulären Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder-Richtlinie geregelt und entsprechend im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt.

Die Sonderregelung mit der Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten gilt auch für die Vorsorgeuntersuchungen U10, U11 und J2 bei AOK-Versicherten bis zum 30. Juni 2023 und läuft entsprechend ebenfalls aus.

zuletzt aktualisiert am: 26.05.2023

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

Ihre Downloads ()

Ihre gesammelten Downloads können Sie jetzt komfortabel mit einem Klick herunterladen.

Alle herunterladen