Quartalsabrechnung abgeben
Quartalsende. Es gilt, die Abrechnung zu finalisieren und an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zu übermitteln. Die folgenden Schritte führen zum Ziel.
Unterstützung bei der Abrechnung – auch während Corona!
Corona stellt auch die KVH als Verwaltung vor immense organisatorische Herausforderungen, die es zu lösen galt und gilt. Besonders wichtig: KVH-Mitglieder sollen den gewohnten Service erhalten – auch und gerade in Zeiten von Corona. Deshalb stehen wir Ihnen bei Fragen zur Abrechnung wie folgt mit Rat und Tat zur Seite.
KVH-Mitglieder schicken Fragen zur Abrechnung an EBM-Hotline(at)kvhessen(.)de.
Zu beachten:
- BSNR im Betreff angeben.
- Das bearbeitende Team im Betreff angeben bei Fragen zur Abrechnungsinfo*.
- Drei Zeitfenster angeben, zu denen Sie als Praxis für den Fall eines Anrufs erreichbar sind. Zwei dieser Zeitfenster können Sie uns gerne an den beiden Folgetagen der E-Mail melden, das dritte sollte etwas mehr Vorlauf zulassen. Ein Anruf könnte notwendig werden bei sehr komplexen Fragen und Antworten. Sollten wir Sie zu keiner von Ihnen angegebenen Zeit erreichen, können wir Ihr Anliegen leider nicht weiterverfolgen. Aufgrund des derzeit sehr hohen Frageaufkommens können wir nicht in jedem Fall garantieren, dass wir den ersten gemeldeten Termin halten können. Stellen Sie bitte sicher, dass zu dem angegebenen und bestätigten Termin auch die von Ihnen aufgeführten Ansprechpartner in der Praxis erreichbar sind.
- Damit Fragen beantwortet werden können, stellen Sie diese bitte so detailliert wie möglich, gerne unter Angabe der Regel, die in Ihrer Abrechnungsinfo aufgeführt ist.
- Bedenken Sie bei einer Anfrage per E-Mail den Datenschutz, vermeiden Sie also Patientennamen.
*das bearbeitende Team entnehmen Sie der Abrechnungsinfo
Noch einfacher: Nutzen Sie doch einfach diese E-Mail-Vorlage für Ihre Fragen.
Die EBM-Hotline ist für Sie da und hilft bei Fragen rund um die Abrechnung, die Abrechnungsinformation oder bei der Auslegung des EBM. Gerne können Sie Ihre Fragen auch per E-Mail stellen (siehe oben).
Egal, auf welchem Weg Ihre Fragen uns erreichen: wir nehmen uns ihrer an und geben Ihnen die wichtige Unterstützung im derzeit alles andere als normalen Praxisalltag.
In drei Schritten zur Abrechnung
Durch die vorgelagerten Testsysteme können Praxen größere Fehler im Vorfeld beseitigen. Wenn möglich sollten sie neben den vorgeschriebenen Prüfmodulen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Testläufe in der PVS nutzen. Wenn das Prüfprotokoll des KBV-Prüfmoduls beispielsweise auf eine fehlerhafte Abrechnungsdatei hinweist, muss die Praxis den Fehler beheben. Ansonsten übermittelt sie eine Abrechnungsdatei, die die KVH nicht weiterverarbeiten darf.
Wer seine Abrechnungsdatei als Testabrechnung über das KV-SafeNet*-Portal oder KV-Connect (1-Click-Abrechnung) an die KVH übermittelt, kann sie probeweise mit dem KVH-Regelwerk abgleichen. Mit dem Regelwerk prüft die KVH bei allen eingegangenen Abrechnungen in Hessen, ob sie mit den EBM-Vorgaben sowie hessischen Regelungen und Verträgen konform sind. Die Testabrechnung beinhaltet beispielsweise die Krankheitsfallprüfung und die Prüfung zur Chronikerpauschale. Nach der automatisierten Prüfung der Abrechnungsdatei über das Regelwerk erhalten Praxen im KV-SafeNet*-Portal unverzüglich eine Abrechnungsinfo, mit deren Hilfe sie im PVS die Korrekturen vornehmen, eine neue Testabrechnungsdatei erstellen und diese übermitteln.
Der große Vorteil der Testabrechnung: Sie kann beliebig oft durchgeführt werden. So können Praxen vor Abgabe der Echtabrechnung beinahe alle Auffälligkeiten beheben (Ausnahme: Prüfungen, für die bereits alle Abrechnungen einer Fachgruppe in Hessen eingegangen sein müssen; diese liegen bei der Testabrechnung noch nicht vor). Abgegebene Testabrechnungen werden nicht von der KVH weiterverwendet.
Sind die Fehlermeldungen behoben, können Praxen die Echtabrechnung inklusive elektronischen Dokumentationen über das KV-SafeNet*-Portal oder direkt aus dem PVS über KV-Connect (1-Click-Abrechnung) übermitteln. Die KVH meldet Auffälligkeiten dann über die Abrechnungsinformation (den sogenannten Arzt-Info-Brief), die Praxen sofort nach Erstellung auch im KV-SafeNet*-Portal und perspektivisch über KV-Connect einsehen können. Auch per Post kommt die Abrechnungsinformation in die Praxis. Wer die gemeldeten Auffälligkeiten in der Quartalsabrechnung prüft und behebt, erspart sich späteren Ärger.
Die Abrechnungsinformation können Praxen dann mit den gewünschten Anpassungen per Post an die KVH schicken. Schneller und einfacher wird es, wenn sie als eNachricht oder eArztbrief über KV-Connect gesendet wird. Die KV-Connect-Adresse finden Praxen oben rechts bei den Ansprechpartnern auf ihrer Abrechnungsinfo. Wenn die KVH die Korrekturwünsche erhält, pflegt sie diese für ihre Mitglieder in die Abrechnung ein und veranlasst die Weiterverarbeitung für das Honorar.
Praxen reichen die Quartalserklärung in Papierform bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) ein.
Praxen reichen (außer der Quartalserklärung) keine Scheine in Papierform ein. Dies betrifft auch Scheine im Ersatzverfahren und Abrechnungsscheine der sonstigen Kostenträger (SKT). Die Unterlagen verbleiben in der Praxis.
Wenn Praxen im Praxisverwaltungssystem (PVS) Scheine von Sonstigen Kostenträgern (SKT) anlegen, müssen sie darauf achten
- die vollständige und korrekte Eingabe der Kassennummer (VKNR) einzutragen
- alle Scheine zu erfassen, da sie ansonsten nicht digital bei der KVH ankommen und nicht abgerechnet werden können
- die korrekte Scheinart auszuwählen. Wenn eine Praxis beispielsweise auf Überweisung tätig wird, muss die Scheinuntergruppe (SUG) 21 (Zielauftrag), 23 (Konsiliaruntersuchung) und 24 (Mit-Weiterbehandlung) entsprechend angelegt werden
- wenn Patienten Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten, den Fall mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 99991 zu kennzeichnen
- einen neuen Schein mit der neuen und richtigen VKNR anzulegen, wenn im laufenden Abrechnungsquartal ein Wechsel eines Patienten von den sonstigen Kostenträgern zur gesetzlichen Krankenkasse stattfindet
- zu prüfen, ob Abrechnungsscheine von sonstigen Kostenträgern gültig sind. Das bedeutet, dass auf dem jeweiligen Schein vermerkte Abrechnungsleistungen nur innerhalb des Gültigkeitszeitraums abgerechnet werden können
Ausnahme: Berechtigungs-/ Überweisungsscheine für Jugendarbeitsschutzuntersuchungen bitte direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt senden. Alle anderen Abrechnungsunterlagen verbleiben in der Praxis. Bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind, müssen die Unterlagen der Krankenversicherten direkt an die deutsche aushelfende Krankenkasse versendet werden (Auslandsabkommen).
Bei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten im Ersatzverfahren müssen Patienten den ausgedruckten Schein weiterhin unterschreiben, um den Versicherungsschutz zu bestätigen.
Die Abgabenlisten im PVS der Praxen werden hinsichtlich der Abrechnungsunterlagen noch aktualisiert. Die Anpassungen können erst zum 1. April 2020 erfolgen.
Jetzt schlau machen: Die KVH hat für Praxen Informationen zur Dokumentation und Aufbewahrung von Unterlagen zusammengestellt.
*KV-SafeNet steht nicht mit der Firma SafeNet, Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung.
Downloads
Abgabetermine
10. Januar 2021: Quartal 4/2020
10. April 2021: Quartal 1/2021
10. Juli 2021: Quartal 2/2021
10. Oktober 2021: Quartal 3/2021
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt
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Internetdienste
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Abrechnung
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Quartalsabrechnung Briefpost
Postfach 150218
60062 Frankfurt
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt