Palliativmedizin
In der ambulanten besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung werden schwerstkranke und sterbende Patienten betreut. Praxen können Palliativmedizin unterschiedlich gestalten und abrechnen – je nach Bedarf des Patienten. 2017 ist die palliativmedizinische Versorgung im ambulanten Bereich weiter ausgebaut worden. Ziel ist es, Patienten im letzten Lebensabschnitt flächendeckend und koordiniert versorgen zu können.
Die Leistungen der Palliativmedizin sind nur zum Teil genehmigungspflichtig. Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen oder als Facharzt unmittelbar an der Patientenversorgung beteiligt sind, können beispielsweise die Gebührenordnungspositionen (GOP) 37305, 37306 und 37320 ohne besondere Genehmigung abrechnen.
Um die palliativmedizinische vertragsärztliche Versorgung zu stärken und Anreize zu schaffen, wurden zum 1. Oktober 2013 die Abschnitte 3.2.5 und 4.2.5 „Palliativmedizinische Versorgung“ im hausärztlichen Bereich des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs EBM aufgenommen – auch im Hinblick auf Vernetzung und Kooperation. Wenn Patienten palliativmedizinisch versorgt werden, lässt sich die Dauer im Vorfeld meist nicht genau festlegen. Der EBM sieht die Versorgung im Abschnitt 3.2.5 EBM für schwerstkranke und sterbende Patienten vor, die nach Einschätzung des Arztes nur noch Tage, Wochen oder Monate zu leben haben. Daher ist die Behandlungsdauer meist kurz: Verläufe und Intensität der Symptome sind weniger schwer als in stationären Hospizen oder bei der SAPV (hier müssen die Versorgungszeiträume deutlich kürzer sein). Daher wird ein Verlauf von bis zu zwölf Monaten ohne eine gesonderte Begründung als vertretbar erachtet.
Begründung nötig: Um sich vor Prüfungen und Maßnahmen zu schützen, sollten Ärzte in der Abrechnung im freien Begründungsfeld (Feldkennung 5009) angeben, warum die Behandlung doch länger als zwölf Monate andauert. Dies betrifft Leistungen aus dem Abschnitt 3.2.5 EBM Palliativmedizinische Versorgung, insbesondere die GOP 03372 als Zuschlag zur GOP 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit.
Beispiele für Begründung
- Der Zustand des Patienten hat sich stark verschlechtert.
- Die Begleitsymptome haben stark zugenommen, die palliativmedizinische Versorgung ist dadurch umfangreicher geworden und die Versorgungsdauer umfassender.
- Der Patient befindet sich in der Finalphase.
Bei der SAPV versorgen multiprofessionelle „Palliative-Care-Teams“ Patienten medizinisch, pflegerisch und psychosozial im häuslichen Umfeld. Sie sind 24 Stunden für die Patienten erreichbar und einsatzbereit. Die SAPV wurde im Jahr 2007 gesetzlich verankert und wird über § 37b Sozialgesetzbuch V (SGB V) definiert. In Verbindung mit § 132d SGB V können Verträge zwischen Krankenkassen und geeigneten Einrichtungen oder Personen abgeschlossen werden. Diese regeln die SAPV-Versorgung sowie deren Vergütung und Abrechnung. Die KVH ist kein Vertragspartner.
Die SAPV ist verordnungsfähig, wenn die Maßnahmen der AAPV sowie die ambulante besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung (Abschnitt 37.3 EBM) des Patienten nicht mehr ausreichen, beispielsweise wenn ansonsten eine Krankenhauseinweisung notwendig würde. Mehr Informationen gibt es beim Fachverband SAPV Hessen.
Alle Vertragsärzte können abrechnen
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2021 (11,1244 Cent)
Abrechnungsgenehmigung der KVH nötig
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2021 (11,1244 Cent)
Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nötig
*gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2020 (10,9871 Cent)
Einige palliativmedizinische Leistungen können Ärzte und Psychotherapeuten nur dann abrechnen, wenn sie bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) stellen, die wiederum die Abrechnung genehmigen muss.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt