Telefonierende Frau am Schreibtisch © kupicoo

EBM-Änderungen Januar 2026

Vorhaltepauschale: Zusetzung neu geregelt

Hausärztinnen und Hausärzte beachten neu ab dem 1. Januar 2026, dass die bisherige Zusatzpauschale zur Versichertenpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages gemäß § 73 Abs. 1 SGB V nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) neugefasst ist. Sie erhalten zusätzlich eine Katalogleistung nach den neuen GOP 03041 und 03042 als gestaffelter Zuschlag zur neuen Vorhaltepauschale für die Erfüllung spezifischer Kriterien gemäß § 87 Abs. 2q Satz 3 SGB V zugesetzt.

Alle genannten GOP werden von der KVH zugesetzt, wenn Hausarztpraxen die Voraussetzungen erfüllen.

Einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) mit häufigen Fragen und Antworten zu der EBM-Änderung finden eingeloggte Mitglieder in der Sidebar.

Neugefasste Vorhaltepauschale überblicken

Die GOP 03040 wird wie bisher als Zuschlag zur Versichertenpauschale von der KVH zugesetzt, wenn die Hausärztin oder der Hausarzt im Quartal keine fachärztlichen Leistungen bei der Patientin oder dem Patienten durchführt (z. B. keine Richtlinien-Psychotherapie nach Kapitel 35 des EBM, ausgenommen die psychosomatische Grundversorgung (GOP 35100, 35110) oder keine Schlafstörungsdiagnostik gemäß Abschnitt 30.9 des EBM).

Die Grundsystematik der Vorhaltepauschale nach GOP 03040 bleibt unverändert. Die GOP erhalten sie weiterhin einmal im Behandlungsfall zugesetzt.

Neu wurde die Bewertung von 138 Punkte (17,10 Euro) auf 128 Punkte (16,31 Euro) abgesenkt, bundeseinheitlicher Orientierungspunktwert 2026 ist 12,7404 Cent. Die Vergütung soll extrabudgetär erfolgen.

Auch die Regelungen zu den Bewertungsauf- oder abschlägen bleiben gleich:

  • Bei weniger als 400 Behandlungsfällen im Quartal je Vollzeit tätiger Hausärztin/ tätigem Hausarzt gibt es einen Abschlag von 13 Punkten.
  • Bei mehr als 1.200 Behandlungsfällen im Quartal je Vollzeit tätiger Hausärztin/ tätigem Hausarzt wird ein Aufschlag von 9 Punkten vorgenommen.

Neue Abschlagsregelung beachten

Hausarztpraxen erhalten durch eine neue Regelung einen Abschlag auf die GOP 03040 in Höhe von 40 Prozent, wenn sie weniger als 10 Schutzimpfungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Quartal durchführen. Die Leistungen können sie dem Katalog der Hessen-GOP entnehmen.

Von der Abschlagsregelung ausgenommen sind diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen, in denen Hausärztinnen und Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patientinnen und Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von HIV-/AIDS gemäß Abschnitt 30.10 oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger gemäß Abschnitt 1.8 des EBM durchführen.

Da der EBM im Kapitel 3 keine spezifischen GOP für spezialisierte diabetologische Behandlungen enthält, berücksichtigen Hausarztpraxen hierbei Leistungen der regionalen Vereinbarungen (z. B. Disease Management Programme). Die Leistungen können sie dem Katalog der Hessen-GOP entnehmen.

Zuschläge zur Vorhaltepauschale erhalten

Neu zum 1. Januar 2026 erhalten Hausarztpraxen einen gestaffelten Zuschlag zugesetzt, wenn sie eine Mindestanzahl von Kriterien erfüllen:

  • GOP 03041 bei Erfüllung von mindestens 2 und weniger als 8 Kriterien (10 Punkte)
  • GOP 03042 bei Erfüllung von mindestens 8 Kriterien (30 Punkte)

zuletzt aktualisiert am: 30.09.2025

EBM-Begriffe verstehen

Zu speziellen Begriffen im EBM haben unsere Mitglieder immer wieder Fragen. Die KVH hat kurz und knapp in einer Übersicht zusammengefasst, was sie bedeuten.

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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